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Geldleistungen

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Arbeitslosengeld II können Sie nur erhalten, wenn Sie vorher einen Antrag stellen.

Wichtig ist, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge.

In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.

Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?

Beim Vorliegen der Voraussetzungen werden Mehrbedarfe für werdende Mütter, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, für eine kostenaufwändigere Ernährung, unabwendbare laufende Bedarfe in Härtefällen oder für die dezentrale Warmwassererzeugung anerkannt.

Der Mehrbedarf für werdende Mütter wird ab der 13. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfes berücksichtigt.

Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende wird bei Personen berücksichtigt, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung sorgen. Die Höhe richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder und beträgt zwischen 12 und 60 Prozent Ihres Regelbedarfs.

Bei erwerbsfähigen behinderten Personen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch bewilligt wurden, wird ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des Regelbedarfs berücksichtigt.
Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf in Höhe von 10 bzw. 20 Prozent des Regelbedarfs berücksichtigt.

Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnorts aufhalten. Während dieser Zeit müssen Sie auch nicht aktiv nach einer Arbeit suchen.
Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung Ihres Ansprechpartners. Nach der Rückkehr sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.

Was ist, wenn ich kein Konto habe?

Wenn Sie kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ zugeleitet. Die können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.
Dafür werden Ihnen jedoch pauschal Kosten in Höhe von 2,10 € von der als Grundentgelt sowie abhängig von der Höhe des Auszahlungsbetrages eine zusätzliche Gebühr von den zustehenden Leistungen abgezogen. Sollten Sie nachweisen können, dass die Einrichtung eines Kontos Ihnen nicht möglich ist, wird auf den Abzug verzichtet.
Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern angesammelt, bis der Betrag höher ist. Wenn Sie allerdings schon länger als sechs Monate nicht ausbezahlt wurden, wird auch ein Betrag unter zehn Euro überwiesen.

Was ist, wenn mein Konto gepfändet wird?

Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlbetrag erst 14 Kalendertage nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Davor muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auf Verlangen auszahlen. Dieser gesetzliche Pfändungsschutz gilt nur noch bis zum 31.12.2011.

Es kann jedoch für jede Person ein Girokonto in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, von dem bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden können. Bitte informieren Sie sich über die genauen Bedingungen bei Ihrer Bank und wandeln Sie ggf. rechtzeitig Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um, um Ihre Geldleistungen vor dem Zugriff der Gläubiger im gesetzlichen Umfang zu schützen.

Sollten bei Ihnen Pfändungen vom Girokonto oder bei anderen Stellen von denen Sie Geld erhalten (z. B. Jobcenter) vorliegen, haben Sie die Möglichkeit bei den Amtsgerichten hiergegen Vollstreckungsschutz zu beantragen. Über die Einzelheiten kann Sie beispielsweise die Schuldnerberatung informieren.