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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland

Gruppenbild Mitarbeiter

Informationen und Ansprechpartner der Agentur für Arbeit Nordhorn zum Thema "Arbeitsgenehmigung"

Hier erhalten Sie einen Überblick zu den gesetzlichen Bestimmungen, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn es um die Arbeitsaufnahme in Deutschland geht, denn häufig ist für Beschäftigungen ausländischer Arbeitskräfte eine Zulassung zum Arbeitsmarkt oder zusätzlich ein Aufenthaltstitel erforderlich.

InWir geben Ihnen hier einen Überblick, welche Schritte abhängig von der Staatsangehörigkeit und dem gewünschten Einsatzbereich erforderlich sind. Zusätzlich zu der nachfolgenden Kurzinformation bieten wir ein umfassendes Angebot mit Hinweisen zur Arbeitsgenehmigungspflicht, zum erforderlichen Aufenthaltstitel, zu Rechtsgrundlagen sowie zu weiterführenden Links und Publikationen.

Erteilung von Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel:

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Ausnahme: Übergangsregelungen für eine Arbeitserlaubnispflicht gelten noch für Staatsangehörige der Neu-EU-Staaten Rumänien und Bulgarien.

Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel – zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde - und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Sonderregelungen: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf.

Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen Standorten. Detaillierte Informationen zu Arbeitserlaubnissen und für Antragstellungen finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Merkblättern. Für Direktberatung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZAV telefonisch zur Verfügung. Unter 0228/713-2000 erreichen Sie uns von Montag bis Freitag 08:00 bis 16:30 Uhr sowie Freitag 08:00 bis 14:30 Uhr.

Rechtliche Informationen zu Beschäftigungen ausländischer Arbeitskräftekräfte und den damit verbundenen Fragen wie zum Beispiel die Anerkennung von Abschlüssen, Beschäftigungschancen und Sozialversicherung etc. finden Sie auf der Internetseite des Internationalen Personalservice der ZAV www.zav-auslandsvermittlung.de/deutschland sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services) http://ec.europa.eu/eures.