E-Mail-Info SGB III vom 22.06.2011
SP III 32 – 5758/ 1070.ZAV
An alle Regionaldirektionen, alle Agenturen für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
22.06.2011
21.06.2016
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Weisung
Zusammenfassung
Dem verstärkten Fachkräftebedarf soll im erforderlichen Umfang auch durch Ausnutzung der Möglichkeit der vereinfachten Vorrangprüfung für bestimmte Berufsgruppen begegnet werden. Bei Ärzten und Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik entfällt die Vorrangprüfung. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) hat Entscheidungen über Arbeitsmarktzulassungen in diesen Fällen unverzüglich zu treffen. Die Arbeitgeberservices (AG-S) der Agenturen für Arbeit (AA) werden eingeschaltet, wenn dies zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich ist.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Aufenthaltsgesetz erlaubt es der Bundesagentur für Arbeit (BA) für einzelne Berufsgruppen die Vorrangprüfung zu vereinfachen, wenn sie festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz-AufenthG).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die BA angewiesen, ausländischen Fachkräften mit entsprechender Hochschulausbildung in den Berufen
- Ärzte (Humanmedizin) und
- Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik
die Zustimmung zur Beschäftigung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und § 27 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ohne Vorrangprüfung zu erteilen, soweit die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Das zuständige Team Arbeitserlaubnisverfahren der ZAV (AE-Team) trifft die Zustimmungsentscheidung. Das AE-Team prüft die Arbeits- und Lohnbedingungen. Dies gilt entsprechend bei Arbeitserlaubnissen-EU für bulgarische oder rumänische Staatsangehörige.
Die Entscheidung über die Arbeitsmarktzulassung ist vom AE-Team unverzüglich zu treffen. Für den Zeitraum zwischen dem Vorliegen der vollständigen entscheidungserheblichen Unterlagen und der Entscheidung über die Arbeitsmarktzulassung sollte ein Service Level von 48 Stunden eingehalten werden.
Sofern dem AE-Team nicht die notwendigen Informationen über die vor Ort geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen vorliegen, holt es die ergänzenden Informationen bei dem (gemeinsamen) AG-S der örtlichen AA ein. Die Einschaltung des (gemeinsamen) AG-S erfolgt auf dem regulären Weg über die Fachanwendung ZuwG. Das AE-Team bringt bei der Übermittlung den Hinweis „Positivlistenverfahren“ an. Dieser Hinweis ist für den (gemeinsamen) AG-S unter dem Fenster „AMST-AGS“ und
dem Feld „Hinweise vom Anfragenden“ in roter Farbe sichtbar. Für die Begutachtung der Beschäftigungsbedingungen durch den (gemeinsamen) AG-S sollte ein Service Level von 24 Stunden eingehalten werden.
4. Einzelaufträge
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
- trifft unverzüglich die Entscheidungen über die Arbeitsmarktzulassungen unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen.
Die Agenturen für Arbeit
- geben die Stellungnahme zu den Beschäftigungsbedingungen unverzüglich unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen ab.



Bundesagentur für Arbeit