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HEGA 11/11 - 04 - Auflösung der Krankenkasse BKK für Heilberufe

SP III 31 – 7252 / 7272 / 7291 / 71208

21.11.2011
31.12.2013
-
Weisung

Zusammenfassung

Die BKK für Heilberufe wird zum 31.12.2011 aufgelöst. Die bei ihr versicherten Leistungsempfänger (LE) haben bis 16.01.2012 eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Wahl wird erforderlichenfalls von der AA getroffen. Bei Leistungsänderungen ab 1.1.2012 für davor liegende Zeiträume werden die sich daraus ergebenden Meldungen und Beitragszahlungen nicht mehr ausgeführt. Die BKK für Heilberufe bleibt auch weiterhin berechtigt, Pflichtbeiträge nach § 208 Abs. 1 SGB III zu beantragen.

1. Ausgangssituation

Die Krankenkasse (KK) BKK für Heilberufe wird zum 31.12.2011 aufgelöst. Dort versicherte Leistungsempfänger (LE) sind mit Wirkung ab 01.01.2012 bei einer anderen KK zu versichern. Hierzu haben sie eine neue KK zu wählen und die Mitgliedsbescheinigung der AA vorzulegen. Üben sie die Wahl nicht bis zum 16.01.2012 aus, sind sie bei der KK zu versichern, bei der sie zuletzt vor der BKK für Heilberufe versichert waren, hilfsweise bei einer anderen, von der AA gewählten KK.

Die LE werden von der BKK für Heilberufe hierauf hingewiesen.

Die durch die Einzugsstelle der BKK für Heilberufe im Rahmen einer Insolvenz geltend gemachten Pflichtbeiträge i.S.v. § 208 Abs. 1 SGB III sind an diese BKK zu überweisen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht


3.1 Verfahren bei LE Alg

a) laufende Leistungsfälle
COLIBRI erstellt nach dem 31.12.2011 Bearbeitungsaufforderungen zu Leistungsfällen, zu denen die BKK für Heilberufe aktuell hinterlegt ist. Legt in diesen Fällen der LE bis 16.01.2012 keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen KK vor, ist eine andere, von der AA gewählte KK mit Wirkung ab 01.01.2012 zu erfassen. Die gewählte KK sowie der LE sind hierüber mit BK-Vorlage 5s175-3 zu informieren.
Legt der LE danach die Mitgliedsbescheinigung einer anderen KK vor, ist die erfasste KK ab dem in der Mitgliedsbescheinigung genannten Datum zu ändern.
Hinweis: Alg wird für Zeiträume ab 01.01.2012 nicht gezahlt, solange die BKK für Heilberufe erfasst ist.

b) Neufälle
Ab dem 01.01.2012 können Bewilligungen nicht verarbeitet werden, wenn die BKK für Heilberufe erfasst ist. Dies gilt auch bei Bewilligungen für Zeiträume vor dem 01.01.2012. Für eine rückwirkende Bewilligung ist ggf. der Zeitraum vor dem 01.01.2012 auf „nicht versichert“ zu setzen.

c) Änderungen ab 01.01.2012
Bei Änderungen ab dem 01.01.2012 für Zeiträume vor dem 01.01.2012, für die die BKK für Heilberufe erfasst ist, werden die sich aus Änderungen ergebenden Meldungen und Beitragszahlungen nicht mehr ausgeführt. COLIBRI erstellt entsprechende Plausibilitätsmeldungen. Damit hat es sein Bewenden. Die Meldungen und Beitragszahlungen sind nicht außerhalb von COLIBRI vorzunehmen. Schreiben zur Absetzung von Beiträgen bzw. Anhörungsschreiben zur Absetzung an die BKK für Heilberufe sind nicht zu erstellen.

3.2 Verfahren bei LE Übg/Abg

a) laufende Leistungsfälle
Nach einem durchgeführten Suchlauf im November 2011 ist nur eine sehr geringe Anzahl von Personen mit Übg- oder Abg-Bezug noch in der BKK für Heilberufe versichert. Ein erneuter Suchlauf findet am 01.01.2012 statt. Die betroffenen Agenturen werden unter Benennung der Kundennummer direkt angeschrieben und das Verfahren der Bearbeitung der Fälle entsprechend erläutert.

b) Neufälle
Eine Verarbeitung von Neufällen ab dem 01.01.2012 ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für zurückliegende Zeiten.

c) Änderungen für Zeiten vor 01.01.2012
Das zentrale Verfahren kann ab 01.01.2012 keine Vorgänge zur BKK für Heilberufe mehr verarbeiten. Damit hat es sein Bewenden. Es sind keine Umgehungslösungen zu erarbeiten.

3.3 Verfahren nach § 208 SGB III

a) Anträge nach § 208 Abs. 1 SGB III
Die BKK für Heilberufe besteht auch im Rahmen der Abwicklung fort und bleibt handlungsfähig. Sie kann daher auch weiterhin Anträge nach § 208 Abs. 1 SGB III stellen. Die Pflichtbeiträge sind auch an die BKK für Heilberufe zu überweisen. Die Einzugsstelle der BKK hat die Beiträge an die beteiligten Sozialversicherungsträger weiterzuleiten und auch die Pflichten nach § 208 Abs. 2 SGB III gegenüber der AA zu erfüllen.

b) Überzahlungen
Kommt es zu Überzahlungen an die sich in Abwicklung befindliche BKK, muss der überzahlte Betrag von dieser zurückgefordert werden. Sofern der Rückforderungsbetrag nicht mehr aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden kann, muss die sich in Abwicklung befindliche BKK für Heilberufe die zu viel an die beteiligten Institutionen ausgekehrten Pflichtbeiträge zurückfordern und den Betrag nach Erhalt an die AA erstatten. Um Rückforderungsverfahren zu vermeiden, wird den AA empfohlen, nur eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten, wenn Pflichtbeiträge vorerst in vorläufiger Höhe geltend gemacht werden.

c) Übergangsfristen
Es gibt keine gesetzlichen Übergangsfristen, in denen eine Krankenkasse zur Abwicklung der Geschäfte fortbesteht. Sie besteht vielmehr nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V solange fort, bis die Geschäfte abgewickelt sind. Die Fortführung der Geschäfte obliegt nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V dem im Zeitpunkt der Schließung amtierenden Vorstand.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • beachten das geregelte Verfahren für die jeweiligen Fallgestaltungen.