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Akkreditierung und Zulassung ab 01.04.2012

Änderungen bei der Akkreditierung von fachkundigen Stellen sowie bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung.

Am 20.12.2011 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zu den wichtigsten Änderungen:

  • Die Aufgabe der Akkreditierung und Überwachung fachkundiger Stellen wird ab 01.04.2012 die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) übernehmen.
  • Ab 01.01.2013 bedürfen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung einer Zulassung. Davon ausgenommen sind Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen.
  • Das Erfordernis einer Träger- und Maßnahmezulassung gilt ab 01.04.2012 künftig nicht nur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, sondern auch für Maßnahmen nach § 45 SGB III, die mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden. Vergabemaßnahmen und die Unterstützung der Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III sind von der Maßnahmezulassung nicht betroffen.
  • Die Regelungen zur Zulassung gelten über § 16 SGB II für die SGB-III-Instrumente, die im Rechtskreis SGB II Anwendung finden. Sie gelten dagegen nicht für die originär im SGB II geregelten Instrumente (§ 16c bis § 16f SGB II).
  • Der BA obliegt ab 01.04.2012 ein Zustimmungsvorbehalt bei Weiterbildungsmaßnahmen, deren Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden (§ 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III neu). Informationen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung des § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III neu ab 01.04.2012 sowie die Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen nach §§ 81 ff. SGB III neu sind unter dem Navigationspunkt „Berufliche Weiterbildung“ veröffentlicht. Die Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III finden Sie unter dem Navigationspunkt „Aktivierung und berufliche Eingliederung“.
  • Informationen zu den Übergangsregelungen des § 443 Abs. 3 SGB III neu.

Am 05.04.2012 wurde die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) veröffentlicht. Ab 06.04.2012 muss die Zulassung von Trägern und Maßnahmen auf der Grundlage des SGB III und der AZAV erfolgen.
Fragen, die sich zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen ergeben (§ 181 SGB III), sind an die fachkundigen Stellen zu richten. Die Kontaktdaten sind im Verzeichnis der fachkundigen Stellen hinterlegt. 

Zulassung von Trägern der Arbeitsförderung

Künftig bedürfen alle Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten und durchführen zu können. Dies gilt für die Träger aller Maßnahmen und unabhängig davon, ob sie sich an Vergabeverfahren beteiligen oder Maßnahmen anbieten wollen, die mittels eines Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Einer Zulassung bedürfen auch die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden.
Von diesen Regelungen sind Arbeitgeber ausgenommen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Sie bedürfen keiner Zulassung.

Betroffen von der Neuregelung sind :

  • Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW §§ 81 ff. SGB III neu)
  • Maßnahmen zur Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III neu)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III neu)
  • rehaspezifische Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach SGB IX
  • Transfermaßnahmen durch Dritte nach §§ 110/111 SGB III neu

Zulassung von Maßnahmen der Arbeitsförderung

Das Erfordernis einer Zulassung von Maßnahmen gilt künftig – wie bisher – für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und künftig auch für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, die im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden. Informationen und Formulare für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 45 SGB III neu finden Sie unter dem Navigationspunkt „Aktivierung und berufliche Eingliederung“.