E-Mail-Info vom 14.04.2008

SP III 31 – 71421j / 7019 / 7011.4 / 7011.3

Alle Agenturen für Arbeit; alle Regionaldirektionen

01.01.2008
31.12.2013
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Weisung

Zusammenfassung

Für die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j SGB III (Egs) wurden mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681) Übergangsregelungen in § 434r Abs. 3 und 4 Nr. 1 SGB III geschaffen.

1. Gesetzliche Änderung/Inkrafttreten

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681), dessen Verkündung am 11.04.2008 im BGBl. erfolgte, wurde beim Arbeitslosengeld (Alg) die Anspruchsdauer für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, verlängert (siehe E-Mail-Infos Spezifische Produkte und Programme SGB III vom 18.02. und 29.02.2008 - 71127/... -).

Damit einhergehend wurden für die Egs in § 434r Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 SGB III (siehe Anlage) Sonderregelungen getroffen. Diese treten rückwirkend ab 01.01.2008 in Kraft (Art. 7 Abs. 1 des o.a. Gesetzes). Der Gesetzgeber schuf diese Sonderregelungen, da wegen der rückwirkenden Anspruchsdauerverlängerung für das Alg evtl. die für die Egs notwendige Restanspruchsdauer auf Alg nicht erfüllt werden konnte bzw. kann.

2. Wesentlicher Inhalt

Beide Sonderregelungen für die Egs (§ 434r Abs. 3 sowie Abs. 4 Nr. 1 SGB III) haben gemeinsam, nur bei einer Verlängerung der Anspruchsdauer auf Alg nach § 434r Abs. 1 SGB III Anwendung zu finden.

Andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Abs. 3 des § 434r SGB III nur Beendigungen der Arbeitslosigkeit durch Beschäftigungsaufnahmen nach dem 11.04.2008 erfasst. Hingegen fallen unter Abs. 4 der Vorschrift Beschäftigungsaufnahmen nach dem 31.12.2007 und bis 11.04.2008. Der Wortlaut des § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III erfasst zwar nur Beschäftigungsaufnahmen bis einschließlich 10.04.2008. Da somit jedoch Beschäftigungsaufnahmen am 11.04.2008 (= Tag der Verkündung des Gesetzes) von keiner Übergangsregelung erfasst wären, werden diese im Auslegungswege der Vorschrift des § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III zugeordnet.

Die Durchführungsanweisungen zu § 434r Abs. 3 und 4 Nr. 1 SGB III enthält die Anlage. Sie werden demnächst mit der 4. Ergänzung in die im Intranet eingestellten Durchführungsanweisungen Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer aufgenommen.

3. Verfahren

3.1 Übergangsfälle nach § 434r Abs. 3 SGB III

3.1.1 coLei PC Egs

Die IT-Anwendung coLei PC Egs wurde aktualisiert. Sie wird die Prüfung zur Anwendung der o.a. Übergangsregelung unterstützen, und zwar hinsichtlich der Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Beschäftigungsaufnahme nach dem 11.04.2008 sowie zur Frage des Restanspruchs auf Alg von mindestens 60 Tagen. Die aktualisierte Anwendung coLei PC Egs steht den Pilot-AA der Programmversion P81 seit 31.03.2008 zur Verfügung (siehe Schreiben vom 20.03.2008 - SEP 21 - 7019/... -). Sie kommt in den übrigen AA voraussichtlich ab 21.04.2008 zum Einsatz; der verbindliche Einsatztermin wird gesondert mitgeteilt.

Bis zum Einsatz der aktualisierten Programmversion können in coLei PC Egs Leistungsfälle, bei denen sowohl die Voraussetzungen des § 434r Abs. 3 SGB III als auch die weiteren Voraussetzungen für Egs vorliegen, berechnet/bewilligt werden. Hierzu ist in der Anwendung unter der Registerkarte "Anspruchsvoraus." im Feld "Rest-/Anspruch Alg bei Anspruchsbeginn (Tage)" anstelle der tatsächlichen Restanspruchsdauer auf Alg von mindestens 60 bis maximal 119 Tagen eine fiktive von 120 Tagen einzugeben.

3.1.2 Feststellung "Verlängerung Alg-Anspruch nach § 434r Abs. 1 SGB III" und "Erschöpfen Alg-Anspruch nach altem Recht in der Zeit vom 01.01.2008 bis 11.04.2008"

Die Feststellungen müssen verfahrensbedingt in verschiedenen Schritten erfolgen und lehnen sich an die zur Verlängerung des Anspruchs auf Alg ergangenen E-Mail-Infos vom 18.02. und 29.02.2008 an.

Zunächst ist in ElBa-AW zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer potenziell überhaupt von der Anspruchsdauerverlängerung des Alg betroffen ist. Dies ist gegeben, wenn in ElBa-AW die Neuantragszeile (Zeitnachweis "*Alg**") vor dem 01.01.2008 im Feld "Bemerkungen/Erlöschensfrist" den Eintrag "Übergangsregelung nach § 434r geprüft" (gemeint ist § 434r Abs. 1 SGB III) enthält. Das in ElBa-AW vermerkte Datum dieser Prüfung/Bearbeitung ist für weitere Feststellungen im COLIBRI-Auskunftssystem erforderlich.

Im COLIBRI-Auskunftssystem setzt sich unter der Registerkarte "Differenzen" in der "Differenzenanzeige" die Prüfung fort. Ist dort unter dem Datum der o.g. Prüfung/Bearbeitung in ElBa-AW oder später zu der in ElBa-AW geprüften Bewilligung (bzw. zu dem in ElBa-AW geprüften Antrag) eine Änderung der Anspruchsdauer vermerkt, so hat sich in dem Leistungsfall der Anspruch auf Alg nach § 434r Abs. 1 SGB III verlängert.

Ob der Anspruch auf Alg nach alter Rechtslage in der Zeit vom 01.01.2008 bis 11.04.2008 erschöpft gewesen wäre, ergibt sich aus der Liste zu Nr. 2.2.2.1 der E-Mail-Info vom 18.02.2008. Das Datum des Erschöpfens des Anspruchs auf Alg enthält die Liste in der Spalte "letzter Anspruchstag".

3.2 Übergangsfälle nach § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III

Ausdrücklich sind nach der Gesetzesbegründung von Amts wegen die Anträge auf Egs, die wegen einer zu geringen Dauer des Restanspruchs auf Alg abgelehnt worden sind, unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (rückwirkende Anspruchsdauerverlängerung Alg und Übergangsregelung nach § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III) erneut zu prüfen und zu bescheiden.
Das Aufgreifen dieser abgelehnten Fälle wird zentral unterstützt. Die AA erhalten demnächst Listen zu Egs-Fällen, bei denen die Anwendung der o.a. Übergangsregelung zu prüfen ist. Die Listen beinhalten die Leistungsfälle, die in coLei BAB/Reha (zentral) mit der Statistikverfügung (Belegart 6091) mit folgenden Inhalten abgelehnt worden sind:

  • Feld-Nr. 17 (Erfassungsart): A (= Ablehnung)
  • Feld-Nr. 21 (Leistungsart): EGS-Z
  • Feld-Nr. 37 (Bearbeitungsstatistik/Controlling):
    • 1. Stelle: E (= Erstbewilligung)
    • 8. -13. Stelle (= 2. Datum bzw. Datum des Beschäftigungsbeginns): Datum nach dem 31.12.2007 und vor dem 12.04.2008

Zur Prüfung der Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Alg nach § 434r Abs. 1 SGB III siehe Nr. 3.1.2.

Wird in den o.a. Fällen Egs aufgrund der Übergangsregelung nach § 434r Abs. 4 Nr. 1 SGB III bewilligt, ist im Bewilligungsbescheid (BA II Egs 3) manuell (in der Textfunktion) ein Hinweis auf die Rücknahme des Ablehnungsbescheides einzufügen.

4. Ablehnung der Anwendung der Übergangsregelungen nach § 434r Abs. 3 und 4 Nr. 1 SGB III

Im Ablehnungsbescheid (BA II Egs 4) sind unter der Alternative "freie Eingabe der Begründung" die maßgeblichen Ablehnungsgründe einzufügen. Weitere Alternativen für Ablehnungsgründe werden in der Vorlage nicht ergänzt.

 

Anlage:

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (PDFPDF, 70 KB)
Gesetzestext § 434r SGB III und Durchführungsanweisung