HEGA 01/09 - 04 - Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
SP III 23 – 5390 / 6530
20.01.2009
31.12.2015
ja
Zusammenfassung
Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung ist die betriebliche Qualifizierung als neues trägereinheitliches Produkt in die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einbezogen worden. Damit soll mehr Menschen mit Behinderung die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen erarbeiten zu können.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Gesetzliche Intention und geschäftspolitische Bedeutung
- 3. Umsetzung Unterstützte Beschäftigung in der BA
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2959) ist die betriebliche Qualifizierung als neues trägereinheitliches Produkt in die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX einbezogen und durch § 38a SGB IX konkretisiert worden. Korrespondierend dazu sind die §§ 104, 106 und 160 SGB III geändert worden.
Der Gesetzestext ist in der Anlage 1 dargestellt.
2. Gesetzliche Intention und geschäftspolitische Bedeutung
Mit der Einführung der Unterstützten Beschäftigung werden die Vorstellungen der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der beruflichen Integrationsmöglichkeiten für behinderte Menschen umgesetzt. Erklärtes Ziel ist, dass mehr Menschen mit Behinderung die Möglichkeit haben sollen, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erarbeiten zu können. Durch individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) soll unter besonderer Berücksichtigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten ein behinderungsgerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – ggf. mit Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX – begründet werden. Als zuständiger Rehabilitationsträger erbringt die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung gemäß § 38a Abs. 2 SGB IX, für eine notwendige Berufsbegleitung sind in diesen Fällen die Integrationsämter zuständig.
Es ist geschäftspolitisches Interesse der BA, diese Möglichkeiten offensiv zu nutzen und Unterstützte Beschäftigung bundesweit erfolgreich zu etablieren.
Die Unterstützte Beschäftigung ist eine Ergänzung der bestehenden Fördermöglichkeiten für behinderte Menschen zwischen den Reha-Leistungen zur Qualifizierung bzw. Integration und der Beschäftigung in einer WfbM. Unterstützte Beschäftigung kommt nur dann in Betracht, wenn eine berufliche Eingliederung durch eine Aus- oder Weiterbildung und/oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist und Werkstattbedürftigkeit nicht gegeben ist..
3. Umsetzung Unterstützte Beschäftigung in der BA
Das Konzept der Unterstützten Beschäftigung folgt dem Grundsatz „erst platzieren, dann qualifizieren“ und soll behinderten Menschen, die für eine Aus- oder Weiterbildung nicht in Betracht kommen, durch Unterstützung eines Trägers einen dauerhaften berufliche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen. Nähere Informationen dazu können aus der als Anlage 2 beigefügten Produktinformation entnommen werden. Im Einzelnen sind folgende Umsetzungshinweise zu beachten.
Wesentliche Grundlage von UB ist eine klare Diagnostik. Ein mögliches Instrument ist DIA-AM; fehlende bzw. Minderkapazitäten können im Bestellverfahren im Februar 2009 gedeckt werden.
3.1 DA zu § 38a SGB IX
Die DA zu § 38a SGB IX sind als Anlage 3 beigefügt.
3.2 Leistungen nach dem SGB II
Die Unterstützte Beschäftigung ist als trägereinheitliche Leistung ausschließlich im SGB IX verankert und dementsprechend keine Eingliederungsleistung im Sinne von § 16 Abs. 1 SGB II.
3.3 Einbindung in BO/Zusammenarbeit mit Schulen
Für die einzelfallbezogene Einbindung des Trägers in die Berufsorientierung bzw. andere Formen der Zusammenarbeit mit den Schulen ist die vorherige Abstimmung mit der koordinierenden Beratungskraft erforderlich.
3.4 Buchungsstellen
Für die Teilnahmekosten sind die Buchungsstellen 3/68106/15 (Ersteingliederung) und 3/68106/65 (Wiedereingliederung) eingerichtet worden.
3.5 Technische Unterstützung
Für die Bewilligung der Unterstützten Beschäftigung wird eine entsprechende Vorlage im BK-Browser zur Verfügung gestellt.
Mit der Programmversion P83 wurde die Unterstützte Beschäftigung im Fachverfahren coSachNT (AV) implementiert, voraus. ab April 2009 steht ein Teilnehmermanagementsystem in coSachNT zur Verfügung.
3.6 Ausschreibungsverfahren, Vertragsgestaltung und Einzelaufträge
Die Vergabe der Unterstützten Beschäftigung erfolgt im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und wird als Rahmenvereinbarung ausgestaltet. Die Rahmenvereinbarung ermöglicht Teilnehmermonate flexibel abzurufen und auf einen sich verändernden Bedarf zu reagieren. Die Rahmenvereinbarung umfasst einen Vertragszeitraum von 4 Jahren. Um dem Auftragnehmer eine Kalkulationsgrundlage zu ermöglichen, qualitativ hochwertige Maßnahmen zu erhalten und die Wirtschaftlichkeit für die BA zu sichern, wird dem Auftragnehmer eine Mindestabnahmemenge von 70 % zugesichert.
Weitere Teilnehmermonate bis zu 100 % der geplanten Mindestabnahmemenge können jederzeit abgerufen werden. Ein Abruf von Teilmonaten ist nicht möglich. Bei einem entsprechenden Mehrbedarf kann der Bedarfsträger im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durch weitere Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung die Gesamtteilnehmermonate um bis zu 20 % überschreiten. Ein darüber hinaus gehender Zusatzbedarf muss über einen Neueinkauf, ggf. im Rahmen einer Nachbestellung i.H.v. bis zu 20 % nach VOL/A, realisiert werden.
Die Aufnahme der Teilnehmer kann bis zum Ablauf der ersten 24 Monate täglich erfolgen (= laufender Einstieg).
Pro Maßnahme sind grundsätzlich mindestens 240 Teilnehmermonate zu bestellen. Das Kontingent wird in der Bestellung festgelegt. Der erstmalige Maßnahmebeginn ist zwischen dem 04.05.2009 und 30.06.2009 vorgesehen.
Einzelaufträge UB bis zum Vertragsbeginn
Die Agenturen melden ihren Bedarf an bereits erkennbaren Einzeleintritten, die noch vor Mai 2009 realisiert werden sollen (z.B. zum nahtlosen Übergang aus DIA-AM in UB), bis zum 22. Januar 2009 an das Regionale Einkaufszentrum. Dieses wird bemüht sein, diesen Bedarf kurzfristig und übergangsweise zu realisieren; dies ist jedoch nur möglich, wenn die Agenturen mindestens im Umfang dieser Einzeleintritte UB auch im Rahmen der „normalen“ Ausschreibung bestellen.
3.7 Marketing/Öffentlichkeitsarbeit
Um das neue Instrument erfolgreich einzuführen, ist es erforderlich, die Konzeption UB für die verschiedenen Adressatenkreise (Teilnehmer, Eltern, Arbeitgeber, Schulen) mit unterschiedlicher Interessenslage transparent darzustellen.
Seitens der AA fließen Informationen an Arbeitgeber, regionale Beratungsstellen und Schulen. Als Informationsmedium können hier insbesondere Veranstaltungen zur BO und Elternabende in Schulen sowie Arbeitgeberkontakte genutzt werden.
Im Frühjahr 2009 erfolgt ein zentrales Anschreiben an die Arbeitgeberverbände um über UB zu informieren und die Arbeitgeber für diese neue Maßnahme- und Beschäftigungsform zu sensibilisieren. Für eine Veröffentlichung im AGS-Newsletter wird im April 2009 zu dieser Thematik ein Beitrag zur Verfügung gestellt.
4. Einzelaufträge
4.1 Die Agenturen für Arbeit
- führen das neue Produkt ein,
- begleiten die Einführung durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
- geben die Bedarfsmeldung zeitgerecht ab.
4.2 Die Regionaldirektionen
unterstützen die Agenturen für Arbeit bei der Einführung und Umsetzung.
Anlagen:
- Gesetzestext
- Produktinformation
- Durchführungsanweisungen (DA)



Bundesagentur für Arbeit
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