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Geschäftsanweisung Nr. 31/2010 vom 14.09.2010

SP II 22 – II-8400 / II-1105.1 / II-1306 / II-1308.1

14.09.2010
31.12.2013

Zusammenfassung

Mit dem geplanten Haushaltbegleitgesetz 2011 entfallen ab 01.01.2011 voraussichtlich der Anspruch auf den Zuschlag zum Alg II nach § 24, die Privilegierung des Elterngeldes nach § 11 Abs. 3a sowie der Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II. Eine Übergangsregelung für Leistungsfälle mit dem Ende des Bewilligungszeitraums (BWZ) im Jahr 2011 ist nicht vorgesehen.


1. Ausgangssituation

Ab dem 01.01.2011 entfallen voraussichtlich der Anspruch auf den Zuschlag zum Alg II nach § 24, die Privilegierung des Elterngeldes nach § 11 Abs. 3a sowie der Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II. Nur Personen, die vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, also bei denen das Elterngeld aus einer früheren Erwerbstätigkeit resultiert, sollen einen Freibetrag auf das Elterngeld erhalten. Die Höhe des Freibetrages ist noch nicht abschließend geklärt. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Die Rechtsänderungen sind grundsätzlich auch in allen laufenden Fällen ab 01.01.2011 zu berücksichtigen, in denen der Bewilligungszeitraum in 2010 begonnen hat und in das Jahr 2011 hineinreicht.

Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

A. Neu- und Weiterbewilligungsanträge

Ab sofort hat eine Befristung der Leistung (Zuschlag zum Alg II und Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB II) bzw. des Anteils der Leistung, der aus der Privilegierung des Elterngeldes resultiert, auf den 31.12.2010 zu erfolgen. Ein Hinweis im Bescheid erläutert die Gründe dieser Befristung. Eine Befristung des BWZ auf den 31.12.2010 ist nicht geboten.

Die Hinweistexte für die Bescheide sowie eine Arbeitshilfe sind in der Anlage zur Geschäftsanweisung beigefügt. Es ist vorgesehen, die Hinweistexte in die Vorlagen (Bewilligungsbescheid und Änderungsbescheid) zum 16.09.2010 zu implementieren (Aufruf über Auswahlfeld).

B. Aufhebungs- und Änderungsbescheide

Nach Verkündung des Gesetzes sind alle für 2011 ergangenen Entscheidungen, in denen es infolge der Rechtsänderungen zu einer Überzahlung käme, aufzuheben; ab diesem Zeitpunkt ist das neue Recht auch beim Erlass von Änderungsbescheiden zu berücksichtigen. Die Aufhebung muss grundsätzlich noch im Jahr 2010 zugehen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). In Fällen mit dem Bezug von Elterngeld ist die Aufhebung verschuldensunabhängig nach
§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auch noch in 2011 möglich.

C. Vermeidung und Aufdeckung von Überzahlungen

Nach Verkündung des Gesetzes werden den Grundsicherungsstellen Listen mit denjenigen Leistungsfällen, in denen ab dem 01.01.2011 Überzahlungen drohen, zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich können die Grundsicherungsstellen derartige Fälle mittels opDS-Abfragen ermitteln. Die opDS-Abfragen werden in der opDS-WDB bereitgestellt. Diese liefern Fälle, deren aktueller Bewilligungszeitraum bis in das Jahr 2011 reicht. Dabei können jedoch auch Fälle enthalten sein, in denen Leistungen nach der vorliegenden GA bereits im Jahr 2010 auslaufen oder schon korrekt befristet wurden. Die Abfrage bezüglich des Elterngeldes liefert zudem nur potenziell elterngeldberechtigte Fälle.

Die Zentrale wird zusätzlich Überzahlungen des Zuschlags zum Alg II sowie des Zuschusses nach § 26 Abs. 1 SGB II im Jahr 2011 ermitteln und den Grundsicherungsstellen ggf. Listen mit betroffenen Fällen zur Abarbeitung zur Verfügung stellen.

D. Sonstige Hinweise

Soweit die geplanten Rechtsänderungen nicht eintreten, werden seitens der Zentrale Listen zu den Leistungsfällen bereitgestellt, die mit Wirkung zum 01.01.2011 auf das vermeintlich neue Recht umgestellt wurden.

Nur Personen, deren Anspruch auf Elterngeld aus einer früheren Erwerbstätigkeit resultiert, sollen ab 01.01.2011 einen Freibetrag auf das Elterngeld erhalten. Es bestehen keine Bedenken, den Freibetrag zunächst in Höhe der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage anzusetzen. Diese Fälle sind auf Wiedervorlage zu legen, um ein Aufgreifen der Fälle und ggfs. eine Anpassung des Freibetrags nach einer gesetzlichen Regelung sicherstellen zu können.

Die Anwenderhinweise A2LL werden zum 01.01.2011 an die neue Rechtslage angepasst. In der Zwischenzeit wird hier ein Hinweis auf diese Geschäftsanweisung eingefügt.

Es ist zu beachten, dass der Wegfall des befristeten Zuschlags v. a. in Fällen mit Aufrechnung, Verrechnung, Abzweigung, Abtretung und Pfändung Auswirkungen haben kann. In Einzelfällen kann es nach dem Wegfall der Privilegierung des Elterngeldes auch erforderlich sein, Ermessensentscheidungen nach § 43 SGB II zu überprüfen.

Mit der beabsichtigten Rechtsänderung des § 24 SGB II entfällt die Möglichkeit der Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Arbeitsuche im Ausland nach den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 und der Export nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72. Betroffene Kunden sind auf die beabsichtigte Rechtsänderung hinzuweisen, auszustellende Bescheinigungen (PD U2 und E303) sind auf längstens 31.12.2010 zu befristen.

4. Einzelaufträge

  1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
  2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden. Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:
    • Leistungsbearbeitende Stellen
    • Führungskräfte

Anlage:
Hinweistexte für Bescheide und Arbeitshilfe A2LL