Geschäftsanweisung Nr. 27 - Kontenabrufverfahren
SP II 21 - II-8402
20.08.2007
31.12.2014
ja
Zusammenfassung
SGB II - Mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 im August 2007 wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II die Teilnahme am Kontenabrufverfahren ermöglicht. Diese Geschäftsanweisung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Abruf von Kontenstammdaten durch die ARGEn und AA in getrennter Trägerschaft (gT).
- I. Inhalt der gesetzlichen Neuregelung (§ 93 Abs. 8 bis 10 AO)
- II. Datenschutzrechtliche Hinweise
- III. Liste der Bedarfsträger
- IV. Ablauf des Kontenabrufverfahrens
- V. Intranet
I. Inhalt der gesetzlichen Neuregelung (§ 93 Abs. 8 bis 10 AO)
Das Verfahren zum Abruf von Kontenstammdaten (u.a. Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Kontonummer und Verfügungsberechtigung) wurde durch das Gesetz zur Steuerehrlichkeit Ende 2003 eingeführt. Dadurch wurde insbesondere den Finanzbehörden der Abruf von Kontenstammdaten der Bürger ermöglicht. Aufgrund der Änderung des § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) können nach Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 nunmehr auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende am Kontenabrufverfahren teilnehmen. Die Abfrage erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die ARGEn/gT dürfen künftig das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten folgende Daten abzurufen:
- die Nummer eines Kontos oder eines Depots sowie den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung
- den Namen sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Kontostände und Umsätze werden nicht mitgeteilt.
Der Kontenabruf kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen
- die Daten sind zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich und
- ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen hat nicht zum Ziel geführt oder verspricht keinen Erfolg oder
- ein formelles Bundesgesetz bestimmt ausdrücklich die Zulässigkeit des Datenabrufes für andere Zwecke
Gegenüber dem Antragsteller bestehen folgende Informationspflichten:
- Vor der Durchführung eines Kontenabrufes ist der Antragsteller auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinzuweisen, ein pauschaler Hinweis im Rahmen von Vordrucken und Merkblättern ist ausreichend.
- Nach der Durchführung eines Kontenabrufes ist der Antragsteller auch über das Ergebnis zu informieren.
Daneben ist der Kontenabruf (mit Prüfung der Voraussetzungen, Hinweis und Benachrichtigung des Betroffenen) und dessen Ergebnis durch die ARGE/gT zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufes zu dokumentieren.
Ein Auszug aus § 93 AO ist als Anlage 1 beigefügt.
II. Datenschutzrechtliche Hinweise
Die Prüfung, ob Antragsteller von Leistungen nach dem SGB II über Einkommen und Vermögen verfügt, ist Grundlage für eine rechtmäßige Leistungserbringung.
Kontendaten werden zur Feststellung der Vermögensverhältnisse aktuell mit Zusatzblatt 3 beim Antragsteller erhoben. Daneben kann der Leistungsträger die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.
Grundsätzlich sind Sozialdaten beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 67a Abs. 2 SGB X). Eine Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, soweit diese zur Erreichung des jeweiligen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen, also verhältnismäßig ist. Die Erforderlichkeit ist von der ARGE/gT zu beurteilen. Ein Kontenabruf ist nicht erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt (Subsidiarität der Kontenabfragemöglichkeit).
Routinemäßige oder anlasslose Abrufe sind unzulässig.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ARGE/gT. Die ARGE/gT muss prüfen, ob die Angaben im Ersuchen plausibel sind, insbesondere ob versichert wurde, dass eigene Angaben nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.
Die Erforderlichkeit des Ersuchens muss daher angemessen in der Leistungsakte dokumentiert werden. Die Dokumentationspflicht gilt auch für die Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen vor und nach der Durchführung des Kontenabrufs.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kontenabrufverfahrens erfolgt zum einen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) beim BZSt und den gT sowie durch die Landesbeauftragten für den Datenschutz bei den ARGEn.
Der BfDI hat sich zuletzt in seinem 21. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2005/2006 ausführlich zum Kontenabrufverfahren geäußert und auf Fehler der ersuchenden Behörden hingewiesen. Prüfungen ergaben insbesondere, dass Vordrucke falsch oder unvollständig ausgefüllt und die Kontenabrufe falsch begründet, Ermessenserwägungen nicht durchgeführt bzw. nicht dokumentiert, Betroffene nicht über den Kontenabruf informiert oder ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde, selbst die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Vor diesem Hintergrund sind die getroffenen Regelungen mit den Mitarbeitern im Leistungsbereich zu erörtern und es ist auf deren Einhaltung besonders hinzuweisen.
III. Liste der Bedarfsträger
Für die Teilnahme der ARGEn/gT am Kontenabrufverfahren ist deren ordnungsgemäße Erfassung in einer Liste der Bedarfsträger des BZSt zwingend erforderlich.
Die Bedarfsträgerliste enthält insbesondere Angaben über Name und Anschrift der ARGE/gT, daneben wird für jede ARGE/gT (nicht Liegenschaft) eine Bedarfsträgerkennung vergeben. Nur in der Liste aufgeführte Bedarfsträger dürfen an dem Kontenabrufverfahren teilnehmen. Rückantworten des BZSt werden unabhängig von der angegebenen Adresse des Absenders des Abrufersuchens ausschließlich an die in der Bedarfsträgerliste aufgeführte Anschrift postalisch übersandt. Ein Abrufersuchen wird nur bearbeitet, wenn sich die ARGE/gT mit der korrekten Bedarfsträgerkennung authentifiziert.
Die Liste der Bedarfsträger ist im Intranet der BA eingestellt.
Grundlage für die Erstellung der Bedarfsträgerliste war das Trägernummernverzeichnis, das im Intranet der BA unter Interner Service > SGB II > Arbeitsmittel eingestellt ist. Änderungen zur Bedarfsträgerliste sind daher ausschließlich an das E-Mail-Postfach
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zu adressieren!
IV. Ablauf des Kontenabrufverfahrens
a) Allgemeine Hinweise
Das Abrufersuchen der ARGEn/gT sowie die Übermittlung der Abrufergebnisse durch das BZSt erfolgt in Papierform. Lediglich der Abruf der Kontenstammdaten durch das BZSt bei den Kreditinstituten erfolgt automatisiert.
Von Seiten des BZSt ist geplant, das Verfahren vollständig elektronisch auszugestalten. Das BZSt wird das vollautomatische Verfahren zunächst mit den Finanzämtern ab März 2008 pilotieren und voraussichtlich ab 2009 weitere Behörden, also auch die ARGEn/gT, mit einbeziehen.
Das Verfahren für die Durchführung des Kontenabrufverfahrens durch die ARGEn/gT wurde mit dem BZSt abgestimmt. Die nachfolgenden Regelungen müssen insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen für eine Teilnahme an diesem Verfahren unbedingt beachtet werden.
Aufgrund der Durchführung eines Kontenabrufs darf die Bearbeitung des Leistungsantrages nicht verzögert werden. Zum einen geht so die Bearbeitungszeit des BZSt nicht zu Lasten der Antragsbearbeitung, zum anderen kann nur so die Information des Leistungsempfängers über die Möglichkeit der Durchführung eines Kontenabrufverfahrens im Rahmen des Bewilligungsbescheides sichergestellt werden (siehe unten).
b) Verfahrenshinweise in chronologischer Abfolge
1. Information des Leistungsempfängers vor dem Abrufersuchen
Mit § 93 Abs. 9 AO wird für die Behörden eine Verpflichtung begründet, die Leistungsempfänger vor Stellen eines Abrufersuchens auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen. Dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Die Aktualisierung der Merkblätter und Vordrucke wird im Rahmen der nächsten Auflage voraussichtlich im I. Quartal 2008 erfolgen.
Bis dahin wird für
- laufende Leistungsfälle
ein Hinweis in das Beendigungsschreiben aufgenommen, dass im Rahmen der Prüfung des Fortzahlungsantrages ein Kontenabruf vorgenommen werden kann. Der Versand des geänderten Beendigungsschreibens erfolgt erstmals mit Beendigung des Bewilligungsabschnittes am 22. August 2007. - Neufälle
unter dem Punkt „Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise“ der Bewilligungsbescheid um eine entsprechende Textpassage ergänzt. Die Ergänzung des Bewilligungsbescheides wird ebenfalls b 22. August 2007 erfolgen.
Die Hinweistexte sind in Anlage 2 beigefügt.
2. Zulässigkeit des Abrufs
Routinemäßige oder anlasslose Abrufe sind unzulässig.
3. Vordruck für das Abrufersuchen
Grundlage für die Durchführung des Abrufersuchens ist ein zwischen dem BZSt und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmter Vordruck. Der Vordruck wird den ARGEn/gT als BK-Textvorlage vorussichtlich ab 3. September 2007 zur Verfügung gestellt.
Ein Abrufersuchen ist ausschließlich mit diesem Vordruck möglich. Eine Änderung dieses Vordruckes st nicht zulässig.
Bei der Verwendung des Vordrucks sind folgende Hinweise zu beachten:
- Als Bedarfsträgerkennung darf ausschließlich die der ARGE/gT zugeordnete Kennung aus der Bedarfsträgerliste angegeben werden. Hierüber authentifiziert sich die ARGE/gT gegenüber dem BZSt. Nur unter Angabe der korrekten Bedarfsträgerkennung erfolgt eine Bearbeitung des Abrufersuchens durch das BZSt.
- Mit dem Vordruck kann nur eine Person der BG erfasst werden. Für weitere Personen der BG müssen gesonderte Abrufersuchen an das BZSt gerichtet werden.
- Das Antwortschreiben des BZSt wird aus datenschutzrechtlichen Gründen an die Anschrift der ARGE/gT übersandt, die der Bedarfsträgerkennung in der Bedarfsträgerliste zugeordnet ist (s. a. unter III.). In diesem Schreiben wird aus dem Abrufersuchen ausschließlich das Feld „Org.-/Team-Kennzeichen – Kundennr.“ übernommen. Weitere Eingaben in diesem Feld sind möglich, sofern dies für die Zuordnung des Schreibens auf z. B. unterschiedliche Liegenschaften der ARGE/gT erforderlich ist.
- Die ARGE/gT muss in dem Abrufersuchen versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Es handelt sich hierbei um eine Alternativauswahl. Das Ankreuzen beider Punkte ist datenschutzrechtlich unzulässig. Ermittlungen werden z. B. im Rahmen der Ausgabe des Zusatzblattes 3 (Vermögen) oder der Übersendung des Fortzahlungsantrages durchgeführt.
Die Dokumentation der Erforderlichkeit des Abrufersuchens, sowie der Informationspflichten gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgt auf dem Entwurf des Abrufersuchens. Dieser ist zur Leistungsakte zu nehmen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat das Abrufersuchen im 4-Augen-Prinzip zu erfolgen. Angeordnet werden darf das Ersuchen daher ausschließlich durch Teamleiter/innen bzw. Mitarbeiter/innen in vergleichbarer Funktion. Nur diese sind für das Abrufersuchen zeichnungsbefugt.
4. Dokumentation des Abrufersuchens durch die ARGE/gT
Zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen sind das Ersuchen und die Ergebnisse eines Kontenabrufs zu dokumentieren.
Bezogen auf den Einzelfall ist in der Leistungsakte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Kontenabruf zu dokumentieren, insbesondere
- dass der Kontenabruf zur Klärung des Sachverhaltes verhältnismäßig ist,
- das Ergebnis des Kontenabrufs,
- die Information des Leistungsempfängers vor und nach dem Abrufersuchen.
Der Vordruck für das Abrufersuchen sieht für den Entwurf des Schreibens entsprechende Text- und Eingabefelder vor.
5. Prüfung der Konten bei positiven Abrufergebnis
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind nur solche Konten in die Überprüfung einzubeziehen, die zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges noch bestehen bzw. innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Leistungsbeginn bestanden haben. Dieser Zeitraum ist ausweislich der gemeinsamen Hinweise der Landesdatenschutzbeauftragten vom 1. November 2005 zur Frage der datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen zulässig und wird daher analog zugrunde gelegt.
6. Information des Leistungsempfängers nach dem Abrufersuchen (§ 93 Abs. 9 AO)
Der Leistungsempfänger ist unabhängig davon, ob das Abrufersuchen positiv oder negativ verlaufen ist, über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren.
Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Leistungsempfänger nicht angegeben hat, ist die betroffene Person der BG bzw. der/die Kontoinhaber/in unmittelbar selbst zunächst über das Ergebnis zu informieren und zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z. B. Kontoauszüge) aufzufordern. Hierbei ist er darauf hinzuweisen, dass die ARGE/gT das betroffene Kreditinstitut nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Betroffenen nicht ausgeräumt werden.
Der Leistungsempfänger ist jedoch auch zu benachrichtigen, sofern das Abrufverfahren ohne Ergebnis verlaufen ist. Für beide Konstellationen wird den ARGEn/gT eine Vorlage über BK-Text voraussichtlich ab 3. September 2007 zur Verfügung gestellt.
7. Auskunftsersuchen bei dem betroffenen Kreditinstitut
Können weitere Auskünfte zu bestehenden Konten beim Leistungsempfänger nicht eingeholt werden, besteht auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II die Möglichkeit, Angaben zur Höhe der Geldeinlage unmittelbar bei den Kreditinstituten zu ermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, insbesondere zur Kostenpflicht der Anfragen gegenüber den Kreditinstituten, wird gesondert geregelt. Auch die Bereitstellung eines zentralen Vordrucks zur Anfrage erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
V. Intranet
Diese Geschäftsanweisung und weitere Informationen zum Kontenabrufverfahren werden im Intranet zusätzlich unter „Geldleistungen > SGB II > Arbeitshilfen“ abgelegt, hierzu gehören
- Liste der Bedarfsträger
- Anwendungserlass BMF – sofern aktualisiert, ggf. auch alte Version
- eine Zusammenstellung der häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) des BZSt im Zusammenhang mit der Durchführung des Kontenabrufverfahrens
- Gesetzestexte



Bundesagentur für Arbeit
Anlage 1: Auszug aus § 93 Abgabenordnung (AO)
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