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HEGA 08/10 - 09 - Zusätzliches Beratungsangebot in den Grundsicherungsstellen und weitere Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in den Widerspruchsstellen

SP II 21 – II-7001 / II-2002 / II-5100

20.08.2010
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 30/2010)
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Bezug: HEGA 12/09 - 12 - Geschäftspolitischer Schwerpunkt "Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sicherstellen" - Punkt 3.3

Zusammenfassung

Angesichts weiterhin bestehender Qualitäts- und Umsetzungsdefizite ist eine Weiterentwicklung der Instrumente im Rahmen des Geschäftspolitischen Schwerpunktes "Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sicherstellen“ erforderlich. Die Grundsicherungsstellen entsprechen dem Rechtsanspruch auf umfassende Beratung dadurch, dass fachlich geeignete Mitarbeiter/innen zur Erläuterung von Bescheiden zur Verfügung stehen. Eine systematische Qualitätssteigerung durch Fachaufsicht und Führungsaktivitäten hinsichtlich der Aufgaben nach dem SGG ist sicherzustellen.

1. Ausgangssituation

a) Aufgrund komplexer Rechtsgrundlagen des SGB II und Regelungszusammenhängen mit anderen Rechtsgebieten besteht in Bezug auf Entscheidungen der Grundsicherungsstellen (insbes. Bewilligungs- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) ein erhöhter Beratungsbedarf i. S. des § 14 SGB I. Auf eine Beratung in diesen Angelegenheiten besteht ein individueller Rechtsanspruch gegenüber dem Leistungsträger.

b) Die Interne Revision hat in ihrem Revisionsbericht vom 21.04.2010 Mängel bei der Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Verantwortung in den Bearbeitungsstellen SGG sowie bei den darauf bezogenen Führungsaktivitäten der Geschäftsführungen der Arbeitsgemeinschaften und der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung durch die Agenturen für Arbeit festgestellt. Danach liegt eine wesentliche Ursache für die hohe Zahl der Anerkenntnisse in der Anzahl von Untätigkeitsklagen (bis zu 40 %). In fast 40 % der Anerkenntnisse hätte die Grundsicherungsstelle schon im Widerspruchsverfahren erkennen können, dass ein Klageverfahren verloren gehen würde (z. B. fehlende Anhörung nach § 24 SGB X, missachtetes Individualprinzip). Fehlerhafte Rechtsanwendung und unzureichende Sachverhaltsermittlung sind weitere maßgebliche Ursachen. Die Führungsaktivitäten der Geschäftsführungen der Arbeitsgemeinschaften beschränkten sich hingegen oftmals auf den Abbau von Widersprüchen. Maßnahmen zur Qualitätssteigerung waren noch nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Ebenso konnte die Interne Revision eine Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Verantwortung der Ersten Sachbearbeiter/-innen in der Bearbeitungsstelle SGG nicht erkennen. Die Auswertung der Anerkenntnisse erfolgte unzureichend. Die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit nahmen ihre Gewährleistungsverantwortung schwerpunktmäßig im Hinblick auf den Abbau von Bearbeitungsrückständen bei Widersprüchen wahr. Umsetzung und Wirkung von vereinbarten Maßnahmen zur Qualitätssteigerung wurden nicht konsequent nachgehalten.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

a) Die Grundsicherungsstellen müssen ein dem Beratungsbedarf entsprechendes Beratungsangebot nach § 14 SGB I gewährleisten. In einem ersten Schritt ist den Kunden anzubieten, bereits bei der Erstantragsstellung ein umfassendes Beratungsgespräch durchzuführen. Darüber hinaus sind Bescheide, die einen besonderen Beratungsbedarf auslösen, umfassend und nachvollziehbar zu erläutern.
Dies sollte vorrangig durch den für den Kunden zuständigen Mitarbeiter, der für die Bescheiderteilung verantwortlich ist, erfolgen. Optional kann die Grundsicherungsstelle die Beratung auch durch fachlich geeignete Mitarbeiter im Rahmen eines zusätzlichen Beratungsangebotes durchführen lassen. Die fachlich geeigneten Mitarbeiter sollen nur teilweise und nur vorübergehend mit dieser Aufgabe betraut werden. Die wechselnde Übertragung der Aufgabe auf mehrere geeignete Mitarbeiter ist möglich (Rotation). Die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert fundierte leistungsrechtliche Kenntnisse, eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und gleichzeitig besondere kommunikative Fähigkeiten. Aus diesem Grund sollten Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Leistungsgewährung im Bereich SGB II für diese Aufgabe eingesetzt werden. Eine entsprechende Entlastung von den übrigen Kernaufgaben muss sichergestellt werden.

Die Einrichtung eines neuen Dienstpostens ist mit dieser organisatorischen Maßnahme nicht verbunden.

Da es sich um eine gesetzliche Aufgabe der Grundsicherungsstellen nach § 14 SGB I handelt, findet eine Beauftragung von Dritten (z. B. Ombudsleute o. ä.) nicht statt.

Auf das Angebot sind die Hilfebedürftigen auf geeignete Weise aufmerksam zu machen.

Ein Anforderungsprofil sowie weiterführende organisatorische Hinweise enthält die Anlage 1.

b) Durch gezielte Führungs- und Aufsichtsmaßnahmen kann die Qualität der Aufgabenerledigung in den Rechtsbehelfsstellen SGG weiter gesteigert werden. Untätigkeitsklagen kann durch gezielte Analyse der Klagen und dementsprechende Steuerung der Widerspruchsbearbeitung entgegengewirkt werden (Wahrnehmung der fachlichen Verantwortung in der Rechtsbehelfsstelle SGG, Einbeziehung von Widersprüchen und Klagen in das IKS, Auswertung der Statistiken - insbesondere Anerkenntnisse, Nutzung bereitgestellter Hilfsmittel, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung ableiten und umsetzen).

Zur Unterstützung der Fachaufsicht in den Rechtsbehelfsstellen wurde das UFa-Tool von der Zentrale um Listen zur Qualitätssicherung von Widerspruchsbescheiden bzw. zur Qualitätssicherung nach durchgeführtem Klageverfahren ergänzt. Diese stehen seit Mai 2010 im Intranet zur Verfügung.

Verschiedene praxiserprobte Maßnahmen zur Reduzierung von Rückständen bei Widersprüchen sind in einem Konzept zusammengefasst und als Anlage 2 bereitgestellt.

4. Einzelaufträge

Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d. h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

Die Agenturen für Arbeit halten die Umsetzung des Beratungsangebotes in der Grundsicherungsstelle nach. Sofern die Beratung im Rahmen eines zusätzlichen Beratungsangebotes durchgeführt wird, soll die Agentur für Arbeit gemeinsam mit der Grundsicherungsstelle prüfen, ob die erzielten Beratungsergebnisse gleichwertig zur Beratung durch den für die Bescheiderteilung zuständigen Mitarbeiter sind.

Die Agenturen für Arbeit lassen sich regelmäßig berichten, in welchem Umfang trotz durchgeführter Beratung Widerspruch gegen den besprochenen Bescheid eingelegt wurde.

Die Regionaldirektionen begleiten den Prozess mit geeigneten Maßnahmen.

Anlagen:

Anlage 1 Bereitstellung eines zusätzlichen Beratungsangebotes (PDFPDF, 24 KB)

Anlage 2 Abbau von Rückständen im Bereich SGG (PDFPDF, 40 KB)