HEGA 09/12 - 08 - Fachliche Hinweise zu den §§ 11 - 11b, 27 SGB II und zur KV/PV, Abschnitte A, B, C und zur RV
PEG 21 / PEG 23 – II-1105 / II-1309 / II-2032 / II-2034 / II-2036 / II-2037 / II-2044
20.09.2012
19.03.2013
Weisung (GA Nr. 28/2012)
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Zusammenfassung
Die Fachlichen Hinweise (FH) zu den §§ 11 – 11b, 27 SGB II und zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV), Abschnitt A (Versicherungspflicht/Familienversicherung), Abschnitt B (Krankenkassenwahlrecht), Abschnitt C (Beiträge und Einnahmen, Erstattung von Beiträgen) und zur Rentenversicherung (RV) der Bezieher von Arbeitslosengeld II wurden geändert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die FH zu den §§ 11 – 11b und 27 SGB II wurden überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Ebenso wurden die FH zur KV/PV (Abschnitte A, B, C) sowie zur RV überarbeitet und an aktuelle Verfahrensabsprachen mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und dem GKV-Spitzenverband angepasst.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, eine bundesweit gleichwertig hohe Qualität und Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, wird mit der Veröffentlichung der FH die Verfahrensweise in Bezug auf die genannten Neuregelungen verbindlich geregelt.
Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
3.1 FH zu §§ 11 – 11b AZ: II-1105
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Einkommensberücksichtigung wurde integriert:
- Bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft ist bei einer Erbengemeinschaft die Einkommensberücksichtigung erst möglich, wenn die Erbauseinandersetzung erfolgt ist.
- Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen sind keine privilegierte Einnahme
- Bei mehr als zwei Pflegekindern im Haushalt ist das Einkommen aus Pflegegeld auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln.
Außerdem wurde neu geregelt:
- Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme zu berücksichtigen, wenn für den Monat der Haftentlassung Leistungen in Anspruch genommen werden.
- Zuwendungen aus dem Fonds Heimerziehung West oder Ost sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Daneben erfolgte eine klarstellende Änderung zur Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die anrechnungsfreien Beträge nach dem Bundesversorgungsgesetz wurden aktualisiert.
3.2 FH zu § 27 AZ: II-1309
Ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für maximal einen Zeitmonat zu gewähren.
Bei der Berechnung der Mehrbedarfe nach § 27 Abs. 2 SGB II ist auf die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abzustellen, auch wenn diese für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten unangemessen sein können.
3.3 FH zur KV/PV, Abschnitt A (Versicherungspflicht/Familienversicherung) AZ: II-2032/ II-2034
In die FH KV/PV, Abschnitt A wurden die Abstimmungen mit dem GKV-Spitzenverband sowie redaktionelle Klarstellungen eingearbeitet:
- Zur Klarstellung sind Ausführungen zur Doppelversicherung bei doppeltem Leistungsbezug (z. B. Umzug) aufgenommen worden.
- Die Auswirkungen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 auf die Altersstufen von Kindern bei der Familienversicherung sind mit eingearbeitet worden.
- Es erfolgte eine Klarstellung, dass das Letztentscheidungsrecht zur Feststellung der Familienversicherung, auch bei fehlender Mitwirkung gegenüber der Krankenkasse, bei der zuständigen Krankenkasse liegt.
3.4 FH zur KV/PV, Abschnitt B (Krankenkassenwahlrecht) AZ: II-2036
In die FH KV/PV, Abschnitt B wurden die Abstimmungen mit dem GKV-Spitzenverband sowie redaktionelle Klarstellungen eingearbeitet:
- Da Personen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V) aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit kein Alg II beziehen können (siehe FH zu § 8, Kap. 1.2), sind die Ausführungen zur Sozialversicherung im SGB II entfernt worden.
- Die alleinige Verlegung des Wohnortes in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters bei ununterbrochener Versicherungspflicht begründet kein neues Wahlrecht zu einer Krankenkasse.
- Es wurde eine Klarstellung dazu aufgenommen, was als Versicherungsnachweis (z. B. Mitgliedsbescheinigung) zu akzeptieren und wie das Verfahren mit der Krankenkasse in Zweifelsfällen ist.
- Es erfolgte eine Klarstellung zum Verfahren beim Wahlrecht durch den Leistungsberechtigten und zum Ersatzwahlrecht der Jobcenter.
- Das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages besteht unabhängig davon, ob neben den Leistungen nach dem SGB II noch weitere beitragspflichtige Einnahmen oder ein weiterer versicherungspflichtiger Tatbestand vorliegt.
- Das Verfahren bei mehreren zur Meldung verpflichteten Stellen und beim Vorliegen von mehreren Anmeldungen wurde ergänzt und klargestellt.
3.5 FH zur KV/PV, Abschnitt C (Beiträge) AZ: II-2037
In die FH KV/PV, Abschnitt C wurden die Abstimmungen mit dem GKV-Spitzenverband sowie Klarstellungen eingearbeitet:
- Klarstellung, dass Renten und Versorgungsbezüge vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II-Bezug anzurechnen sind.
- Ausführungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen bei doppeltem Leistungsbezug (z. B. Umzug)
- Klarstellung zur Höhe der KV- und PV-Beiträge bei Erstattungsansprüchen nach Vorausleistung von Übg nach § 25 SGB II
3.6 FH zur RV AZ: II-2044
Die FH zur RV waren ebenfalls zu ändern. Folgende Fallgestaltungen sollen hinsichtlich der Meldungen zur Rentenversicherung nunmehr abschließend geregelt werden:
- Rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung von Arbeitslosengeld II
- Zeitraum eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X
- Zeit eines Ersatzanspruch bei Verpflichtung Anderer nach §§ 33 ff. SGB II
Durch die Änderung des Verfahrens bei der Weitergewährung von Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf Übergangsgeld oder Verletztengeld nach § 25 SGB II (Rz. RV.65) kommt es zu einem Abweichen zu den in den Verfahrensabsprachen mit den Spitzenverbänden getroffenen Regelungen. Die Verfahrensabsprachen zum Übergangsgeld und zum Verletztengeld sind in diesem Punkt überholt und werden durch die neuen Regelung in den FH ersetzt. Eine Anpassung der betroffenen Arbeitshilfen zur SV erfolgt sukzessive und ist für die Arbeitshilfe „Arbeitshilfe zu Erstattungsansprüchen in A2LL“ bereits erfolgt.
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen beraten und unterstützen zu Fragen der Umsetzung in den gemeinsamen Einrichtungen.
Die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit wirken im Rahmen ihrer Trägerverantwortung auf die weisungskonforme Umsetzung der Neuregelungen hin.
Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen stellen sicher, dass die betroffenen MA der Jobcenter die übermittelte Rechtsauffassung kennen und anwenden.
Adressatenkreis:
- Geschäftsführungen: VG der RD, VG der AA, GF der Jobcenter, Führungsberater/-innen
- Regionaldirektionen: Programmbereichsleiter/-innen SGB II, Programmberater/-innen Leistung/Markt und Integration SGB II, Stab Recht, Fachkräfte KRM
- gemeinsame Einrichtungen:
BL alle, TL alle
Fachkräfte / Fachassistenten/-innen - Leistungen/Recht/Markt und Integration
Fachkräfte SGG, KRM, Nachwuchskräfte
Die geänderten FH zum SGB II stehen im Intranet zur Verfügung. Die geänderten FH zur Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II finden Sie ebenfalls im Intranet.
gez. Unterschrift



Bundesagentur für Arbeit