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HEGA 12/09 - 14 - Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben

SP II- 21 - II-7003

21.12.2009
31.12.2010
Empfehlung
-

Zusammenfassung

Es wird empfohlen, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, welche die Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen.


1. Ausgangssituation

In Folge des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 SGB II werden vermehrt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt.

2. Übergeordnete Entscheidung und Absicht

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

In Abstimmung mit dem BMAS wird den Grundsicherungsstellen empfohlen, die Anträge nach § 44 SGB X abzulehnen und die Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Eine Ruhendstellung sowie eine Zusicherung im Zusammenhang mit Neu-/Weiterbewilligungen wird in diesen Fällen nicht befürwortet.

Eine Ruhendstellung von Anträgen nach § 44 SGB X würde insbesondere der Systematik des § 79 Abs. 2 BVerfGG und des § 330 Abs.1 SGB III zuwiderlaufen. Danach bleiben bestandskräftige Bescheide der Verwaltung von der Entscheidung des BVerfG unberührt und sind Anträge nach § 44 SGB X mit Wirkung nur für die Zeit nach Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen.

Ein entsprechender Mustertext wird in Kürze im Intranet unter: Geldleistungen > SGB II > Aktuelles zur Verfügung gestellt.

Die Zusicherung hinsichtlich der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt davon unberührt.

 


Gezeichnet Unterschrift