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Private Arbeitsvermittlung

Häufig gestellte Fragen zur privaten Arbeitsvermittlung, allgemeine Qualitätsstandards und gesetzliche Grundlagen

Was kann der private Vermittler für Sie tun?

Jeder Arbeitsuchende kann einen privaten Vermittler in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich in die Bewerberdatenbank des Vermittlers aufnehmen. Viele Vermittler sind im Internet vertreten, hier können Sie Bewerbungsdaten hinterlassen.

Gehen Sie mit dem privaten Vermittler Ihr persönliches Leistungsprofil durch. Fragen Sie, ob Firmen aus dem für Sie in Frage kommenden Bereichen zu seinen Kunden gehören. Er kann Sie dann entsprechend Ihrem Leistungsprofil diesen Unternehmen vorschlagen.

Kann die Agentur für Arbeit einen Dritten zur Vermittlung beauftragen?

Aufgrund des Job-AQTIV-Gesetzes (seit 1. Januar 2002 in Kraft) arbeiten die Agenturen für Arbeit bei der Vermittlung Arbeitsloser verstärkt mit Dritten, das heißt auch privaten Vermittlern, zusammen. Falls Ihre Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis kommt, dass für Ihre Vermittlung zusätzliche Maßnahmen der Betreuung oder Hilfen erforderlich sind, kann es zu seiner Unterstützung einen Dritten mit Ihrer Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dieser Beauftragung können Sie nur aus wichtigem Grund widersprechen. Sie selbst können die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn Sie schon sechs Monate oder länger arbeitslos sind.

Wann und wie bekomme ich einen Vermittlungsgutschein?

Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in den letzten drei Monaten mindestens zwei Monate arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind oder wenn Sie in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, erhalten Sie auf Wunsch von Ihrer Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein. Die Rahmenfrist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen Sie an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Den Vermittlungsgutschein können Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich beantragen oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kundennummer anfordern. Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl bei der Stellensuche einschalten. Wenn ein von Ihnen beauftragter privater Vermittler Ihnen einen Arbeitsplatz vermittelt, erhält er - unter bestimmten Voraussetzungen - die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit ausgezahlt, die den Gutschein ausgestellt hat. Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ausgestellt. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.

Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?

Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):

  • grundsätzlich 2.000 Euro. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können jedoch einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.
  • Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.
  • weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs.

Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).

Wann ist die Vergütung fällig?

Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Absatz 2 Nummer 11 SGB III).

Gibt es Vermittlungsverbote?

Die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung wurde am 22. November 2004 erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem Nicht-EU-/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden:

  • Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
  • Saisonbeschäftigungen
  • Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
  • Beschäftigungen als Haushaltshilfe
  • Beschäftigungen als Pflegekraft
  • Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (GastarbeitnehmerInnen)

Die Vermittlung in die Schweiz ist nicht möglich. Im Abkommen zur Personenfreizügigkeit EU/Schweiz wurde die Dienstleistungsfreiheit der privaten Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitnehmerüberlassung explizit ausgenommen. Demnach ist die private Arbeitsvermittlung von Deutschland in die Schweiz nicht zulässig und im Umkehrschluss dazu darf der Vermittlungsgutschein bei einer Vermittlung in die Schweiz nicht ausgezahlt werden.

Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.

Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?

  • Der Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 AbsatzSGB III ). Handelt es sich um personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich.
  • Der Vermittler muss seine Geschäftsunterlagen nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufbewahren (§ 298Absatz2SGB III). Dies gilt nicht für Unterlagen, die dem Vermittler vom Arbeitsuchenden zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterlagen müssen dem Arbeitsuchenden grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückgegeben werden. Personenbezogene Daten müssen nach Ablauf der Aufbewahrungszeit von drei Jahren gelöscht werden.
  • Zuwiderhandlungen gegen die Datenschutzbestimmungen sind mit Bußgeld bedroht.

Was ist zu beachten, wenn man eine private Arbeitsvermittlung in Anspruch nimmt?

Private Arbeitsvermittler sind kein Mini-Arbeitsamt. Sie haben sich oft auf bestimmte Berufe oder Personengruppen spezialisiert. Darüber hinaus ist wichtig:

  • Der Vermittler muss mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließen, in dem insbesondere die Vermittlungsvergütung angegeben ist, die Sie an ihn zahlen sollen. Es gelten bestimmte gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Mit der Vergütung sind alle Vermittlungsleistungen (dazu gehören auch die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, Eignungstests, Karriereberatung, Bewerbungstraining und so weiter) abgegolten. In der Link- und Dateiliste finden Sie eine Übersicht über die Höchstbeträge und weitere Details.
  • Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, mit dem ein privater Vermittler kostenlos in Anspruch genommen werden kann.
  • Vorsicht bei so genannten Koppelungsgeschäften - zum Beispiel, wenn die Vermittlung von teuren Weiterbildungskursen abhängig gemacht wird!
  • Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, keinen anderen Vermittler in Anspruch zu nehmen!
  • Vergewissern Sie sich bei Eignungs- beziehungsweise Persönlichkeitstests, dass Ihre Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden!
  • Meiden Sie möglichst eine telefonische Kontaktaufnahme über eine Sonder-Rufnummer. Es können Ihnen hohe Telefonkosten entstehen, ohne dass Sie eine brauchbare Gegenleistung erhalten.

Welche Vordrucke sind für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins zu verwenden?

Die Vordrucke Antrag auf Auszahlung eines VGS (PDFPDF, 245 KB) und Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung (PDFPDF, 98 KB) (Stand Mai 2008) sind im Rahmen des Auszahlungsverfahrens zu verwenden. Sofern es Änderungen bei diesen Vordrucken geben wird, werden sie hier bekannt gegeben.