Vermittlung durch Dritte
Die Agenturen für Arbeit können zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen.
Durch die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III sollen Beschäftigungsmöglichkeiten für Ausbildungs- oder Arbeitsuchende noch konsequenter genutzt werden, um Arbeitslosigkeit (insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit) abzubauen oder erst gar nicht entstehen zu lassen.
Die Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden werden auf Initiative der Agentur für Arbeit einem beauftragten Dritten für eine bestimmte Dauer zugewiesen, der mit vermittlungsunterstützenden Teilaufgaben oder mit der gesamten Vermittlung beauftragt ist. Der Zuweisung kann der Ausbildungs- oder Arbeitsuchende nur aus wichtigem Grund widersprechen.
Während der Zuweisungsdauer zu einem Dritten setzt die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen für den zugewiesenen Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden fort. Der Dritte kann nur für die zugewiesenen Bewerber tätig werden. Dem beauftragten Dritten wird die erbrachte Leistung pro Bewerber vergütet. Er erhält ein vertraglich vereinbartes Honorar.
Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.



Bundesagentur für Arbeit