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Qualifizierung von Kurzarbeitergeldbeziehern - Einsatz von ESF-Mitteln

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue Förderrichtlinie zum 01.01.2009 erlassen. Der Personenkreis der förderungsfähigen Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen, die Kurzarbeitergeld beziehen, soll ausgeweitet werden.

Neben den Transferkurzarbeitergeldbeziehern sollen auch Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld gefördert werden.
Die Förderung ist nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt. Auch Arbeitnehmer aus größeren Unternehmen können gefördert werden.
Förderfähig sind nicht nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Fortbildungen, sondern auch betriebsspezifische Fortbildungen.

Ab 01.01.09 können grundsätzlich alle Bezieher von Kurzarbeitergeld mit ESF-Mitteln gefördert werden, wenn die Ausfallzeiten für Weiterbildung genutzt werden.
Gering qualifizierte Arbeitnehmer werden nicht mit ESF-Mitteln gefördert. Sie erhalten vorrangig Leistungen im Rahmen des Bildungsgutscheinverfahrens (§ 77 Absatz 2 SGB III).
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierung („allgemeine“ oder „spezifische“ Weiterbildungsmaßnahme) und der Größe des Unternehmens.
Es können maximal 80 % der Lehrgangskosten erstattet werden, die als angemessen im Sinne der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) gelten.

Die wesentlichen Inhalte der neuen Förderrichtlinie im Überblick:

1. Förderungszweck

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt kurzfristig eine weitere Förderrichtlinie für Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zum 01.01.2009 in Kraft zu setzen. Anders als die bisherige Förderrichtlinie vom 15.10.2008 soll nunmehr durch die weitere Förderrichtlinie für einen begrenzten Zeitraum bis 30.06.2011 auch Beziehern von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld eine aus Mitteln des ESF finanzierte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht werden.

Für den vorgesehenen Förderzeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2011 steht nach den derzeitigen Plänen ein Finanzvolumen von 40 Mio. Euro zur Verfügung.

2. Begünstigte Arbeitnehmer und Unternehmen

Die Förderung richtet sich grundsätzlich an alle Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld mit Qualifizierungsbedarf. Damit wird der Personenkreis der begünstigten Arbeitnehmer, der nach den Regelungen des § 77 Absatz 2 SGB III während des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf Geringqualifizierte beschränkt ist, deutlich ausgeweitet.

Nach der vorgesehenen Richtlinie darf eine Förderung aus Mitteln des ESF dann nicht erfolgen, wenn Leistungen, insbesondere die des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vorrangig zu gewähren sind. Danach ist die Förderung von Ungelernten nach § 77 Absatz 2 SGB III während des Kurzarbeitergeld-Bezugszeitraumes vorrangig. Der Einsatz von ESF-Mitteln für diesen Personenkreis ist deshalb auszuschließen. Für diese Arbeitnehmer findet ausnahmslos das Bildungsgutscheinverfahren (mit Übernahme der vollen Lehrgangskosten sowie der Kinderbetreuungs- und Fahrkosten) Anwendung.

Im Gegensatz zur Förderrichtlinie des BMAS vom 15.10.2008 ist es nicht erforderlich, dass die betroffenen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Dementsprechend müssen sie sich nicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Richtlinie sieht vor, dass die Agentur für Arbeit vor Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme von dem Unternehmen und den betroffenen Arbeitnehmern verlangen kann, dass sie eine Weiterbildungsberatung in Anspruch nehmen.

Eine vorrangige Förderung von Unternehmen bestimmter Betriebsgrößen ist nicht vorgesehen.

3. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ist von der Art des Qualifizierungsvorhabens und der Betriebsgröße des Antrag stellenden Unternehmens abhängig. Insoweit findet die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 06.08.2008 Anwendung. Diese Verordnung enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von staatlichen Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (Art. 87 bis 89 EG-Vertrag). Sie schreibt hinsichtlich der „Beihilfeintensität“ vor, dass die Erstattung der beihilfefähigen Kosten grundsätzlich für „spezifische“ Ausbildungsmaßnahmen auf 25 % und für „allgemeine“ Ausbildungsmaßnahmen auf 60 % begrenzt wird. Damit wird auch deutlich, dass anders als bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Fortbildungen, sondern auch betriebsspezifische Fortbildungen förderungsfähig sind.

Die Erstattung der beihilfefähigen Kosten kann bis auf maximal 80 % der nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) anerkannten Lehrgangskosten unter folgenden Bedingungen erhöht werden:

  • Um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer. Bei den benachteiligten Arbeitnehmern handelt es sich unter anderem um Personen, die
    • in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind, oder
    • über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder
    • odie älter als 50 Jahre sind, oder
    • als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind.
  • Um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte zugunsten kleiner Unternehmen.
    • Kleine Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro
    • Mittlere Unternehmen: Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.