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Internationale Sozialversicherung

Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Länder bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch gemeinsame Regelungen koordiniert.

Um Ansprüche aus der Sozialversicherung auch in anderen Mitgliedstaaten geltend machen zu können, wurde ein standardisierter Formularsatz entwickelt, der unter der Bezeichnung E-Formulare bekannt ist. E-Formulare stehen in allen Landessprachen zur Verfügung. Die Reihe E200 regelt die Zahlung von Pensionen, E300 die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und E400 die Familienleistungen, wie zum Beispiel das Kindergeld. Die Leistungen der Krankenversicherung werden über die Europäische Krankenversicherungskarte gewährt, so dass die Formulare der Reihe E100 (insbesondere E110, E111, E119 und E128) an Bedeutung verloren haben.

 

Mit E303 auf Arbeitsuche im EU-Ausland

Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden, Arbeitslosengeld beziehen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz Arbeit suchen wollen, können Sie das deutsche Arbeitslosengeld für die Dauer von höchstens drei Monaten dort weiter beziehen.

Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitsuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann (wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen) eine Bescheinigung E303 aus. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um Ihre Leistungsberechtigung gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen.

Mit E303 auf Arbeitsuche in Deutschland

Falls Sie im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland beantragt werden und ist in der Regel nur möglich, wenn Sie dem ausländischen Arbeitsamt bereits mindestens vier Wochen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden haben. Ihr Anspruch auf Leistungen wird mit dem Formblatt E303 bescheinigt.

Sie sollten das Formblatt möglichst frühzeitig vor der Ausreise beantragen, damit es Ihnen noch vor der Ausreise nach Deutschland ausgehändigt werden kann.

Nach Ihrer Ausreise nach Deutschland sollten Sie sich möglichst umgehend, das heißt innerhalb von sechs Tagen, bei Ihrer zuständigen deutschen Agentur für Arbeit melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, zahlt Ihnen die Agentur für Arbeit dann Ihre im Formular E303 bescheinigten ausländischen Leistungen für maximal drei Monate weiter aus.

Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das vor Ablauf der 3-Monatsfrist tun, um dort weiter Leistungen beziehen zu können. Sofern Sie in Deutschland bleiben und keine Arbeit aufnehmen, erlischt Ihr Anspruch im Herkunftsland.

Mit E301 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen

Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit immer mit einer Bescheinigung E301 nachzuweisen. Wer im europäischen Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sollte daher rechtzeitig vor dem Umzug nach Deutschland die Ausstellung des E301-Formulars beantragen. Auskunft erteilen in der Regel die Behörden, die im entsprechenden Land für das Arbeitslosengeld zuständig sind.

Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Der Nachweis von Versicherungszeiten mit dem Formblatt E301 allein genügt allerdings nicht, um Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung zu beziehen.

Wenn Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen Sie nach deutschem Recht zwei Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Sie müssen in Deutschland beschäftigt gewesen sein.

Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmergelungen erhalten Sie im Merkblatt 20 "Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung".

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Kontakte

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Str. 76
D - 53123 Bonn
Tel: 0228 / 713 1313
Fax: 0228 / 713 270 1111

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