Altersteilzeitgesetz
Das Altersteilzeitgesetzes (AtG) schafft den Rahmen für ältere Arbeitnehmer, einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu vereinbaren. Der Wechsel in Altersteilzeitarbeit ist sowohl Vollzeitbeschäftigten als auch Arbeitnehmern möglich, die schon jetzt teilzeitbeschäftigt sind. Der Einführung von Altersteilzeit liegt eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde.
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Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert. Die neue Rechtslage findet Anwendung, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde.
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz -
Die Möglichkeit zur Altersteilzeit eröffnet sich Arbeitnehmern/-innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Anspruchsvoraussetzungen -
Leistungen werden von der Agentur für Arbeit nur dann gewährt, wenn der durch die Altersteilzeit freigemachte oder durch Umsetzung freigewordene Arbeitsplatz wiederbesetzt wird
Arten der Wiederbesetzung -
Die Neuregelung des Altersteilzeitgesetzes unterscheidet zwischen der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und der Ermittlung der Erstattungsbeträge der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.
Aufstockung -
Die Förderleistungen der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber setzen die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes voraus und können für einen Zeitraum von bis sechs Jahren gewährt werden. Förderleistungen können für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 nur noch erbracht werden, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Erstattung -
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen: Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen und Antrag auf Auszahlung (Leistungsantrag). Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ab dem 1. Juli 2004 bestehen (für Alt- und Neufälle) zwei unterschiedliche Abrechnungsverfahren nebeneinander.
Verfahren

Bundesagentur für Arbeit