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Erstattungspflicht - Übergangsregelung

Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber nach § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) kann aufgrund der Übergangsregelung (§ 434l SGB III) auch noch für Zeiten nach dem 31.1.2006 bestehen.

Die Regelung über die Erstattungspflicht der Arbeitgeber nach § 147a SGB III ist grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit bis zum 31.1.2006 entstanden ist.

Allerdings gilt die Vorschrift des § 147a SGB III auch noch in den Übergangsfällen weiter, in denen bei der Ermittlung der Anspruchsdauer eines nach dem 31.1.2006 entstehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Restanspruchsdauer eines bereits vor dem 1.2.2006 erworbenen Anspruchs zu berücksichtigen ist (§ 434l Abs. 2 SGB III). D.h., dass in einer Übergangszeit bis 31.1.2010 Arbeitgeber nach § 147a SGB III zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet sein können, wenn sich ein älterer langfristig beschäftigter Arbeitnehmer, der bereits vor dem 1.2.2006 Arbeitslosengeld bezogen hat und zuletzt erneut mindestens zwei Jahre versicherungspflichtig beim selben Arbeitgeber oder bei einem Konzernunternehmen beschäftigt war, arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld bezieht.

Weitere Informationen zur Übergangsregelung können Sie dem Merkblatt 15 (Erstattungspflicht des Arbeitgebens nach § 147a SGB III) im Internet entnehmen.

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde die Anspruchsdauer für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ab 1.1.2008 stufenweise erhöht. Das Gesetz beinhaltet jedoch kein Wiederaufleben der Erstattungsvorschrift des § 147a SGB III.

Die Erstattungsregelung gilt daher nur noch für Fälle, in denen sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung richtet (§ 434l Abs. 4 SGB III) sowie in den Übergangsfällen des § 434l Abs. 2 SGB III (siehe oben).