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Einstiegsgeld

Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder
  • sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie durch die neue Tätigkeit voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beenden werden und ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein.

Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.

Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.

Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.

Kann ich im Jobcenter einen Gründungszuschuss beantragen?

Nein, diese Leistung erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) von der Agentur für Arbeit. 

Sollten Sie jedoch ergänzend zu Ihren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, so können Sie in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, der dort entsprechend geprüft wird.