Internationaler Personalaustausch
International tätige Unternehmen und weltweit operierende Konzerne können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer ausländischen Gesellschaften im Zuge eines Personalaustausches vorübergehend im inländischen Unternehmensteil beschäftigen.
Für dieses Vorhaben benötigen die Unternehmen die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Wichtig ist, dass es sich um firmeninterne Entsendungen im Rahmen eines Austausches handelt, sich also durch die Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des inländischen Unternehmensteils in gleichem Umfang auch Entlastungen für den deutschen Arbeitsmarkt ergeben.



Bundesagentur für Arbeit
E-Mail
Stellenbeschreibung für Aufenthaltstitel zur Beschäftigung (Personalaustausch)
Download der Software Adobe Reader