Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit, der so genannten Rahmenfrist, mindestens zwölf Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, gegebenenfalls Krankengeldbezug und andere) gestanden haben.
- Zeiten ohne Entgeltzahlung
- Zeiten mit Freistellung
- Verlängerung der Rahmenfrist
- Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Zeiten ohne Entgeltzahlung
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.
Zeiten mit Freistellung
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart (zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag), so liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Diese Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
- Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
- Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
- Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach demSGBIII bezogen haben,
- Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach demSGBIII bezogen haben
- Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
- Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.



Bundesagentur für Arbeit