Weitere Rechte und Pflichten
Übersicht über die weiteren Rechte und Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld
- Erstattungspflicht
- Meldepflicht und Meldepflichtumfang
- Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang
- Mitteilung von Änderungen
- Rechtsbehelfe
- Datenschutz
Erstattungspflicht
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn Ihnen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und wenn Sie darüber hinaus
- vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben beziehungsweise eine Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder
- wenn Sie gewusst haben oder leicht erkennen konnten, dass Sie keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatten oder
- wenn Sie Einkommen erzielt haben, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Für die Zeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung sind die gezahlten Leistungen zu erstatten.
Meldepflicht und Meldepflichtumfang
Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, besteht die Verpflichtung,
- sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und
- zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.
Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck
- der Berufsberatung
- der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
- der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen
- von Entscheidungen im Leistungsverfahren
- der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungssuche)
erfolgen.
Ihre Agentur für Arbeit kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn Sie am Tag der Meldung erkrankt sind. Ist eine solche Fortwirkung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeitsunfähig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Auch wenn Ihr Anspruch ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit oder während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens, gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.
Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang
Vor einer Bewilligung der Leistung und während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden.
Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind.
Es kann auch notwendig werden, dass Sie
- der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen,
- Beweismittel benennen oder vorlegen,
- persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen müssen.
- Auch die Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen muss unter Umständen verlangt werden.
Wenn Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen.
Mitteilung von Änderungen
Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder beziehen, sind Sie auch verpflichtet, der Agentur für Arbeit solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches bedeutsam sein könnten.
Falls sich solche Änderungen ergeben, melden Sie diese bitte unaufgefordert und sofort, notfalls telefonisch, da nur so Sachverhalte, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen, rechtzeitig berücksichtigt und Überzahlungen vermieden werden können.
Die Mitteilungspflicht besteht auch während einer Sperrzeit (oder anderen Ruhenszeiträumen) und sie gilt auch noch nach dem Ende eines Leistungsbezuges für solche Änderungen, die rückwirkend den Anspruch auf die Leistung beeinflussen könnten (wie etwa die rückwirkende Bewilligung einer Rente und ähnliches).
Ob eine Änderung für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist, prüft die Agentur für Arbeit. Bitte unterrichten Sie deshalb die Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen.
Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihre Agentur für Arbeit benachrichtigen:
- bei Ansprüchen aus früherem Arbeitsverhältnis
- bei Aufnahme einer Tätigkeit
- bei Arbeitsunfähigkeit
- bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz
- bei Leistungen anderer Stellen
- bei Rentenantrag/-bewilligung
- bei Aufnahme einer Nebentätigkeit
- bei Schulbesuch oder Studium
- bei Ortsabwesenheit
- bei Umzug
- bei Änderung des Familienstandes
- bei Steuerklassenänderung oder Steuerklassenwechsel
- bei Eintragung, Änderung oder Wegfall eines Faktors auf der Lohnsteuerkarte (Faktorverfahren)
- bei Wegfall des Kindermerkmals
Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umgehend Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit mit. Die Befolgung dieser Mitwirkungspflichten liegt auch in Ihrem Interesse.
Sollten Sie falsche beziehungsweise unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich beziehungsweise überhaupt nicht mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.
Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt und von der Agentur für Arbeit nachdrücklich verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Beitrags- und Steuerzahler zu schützen. Die Agentur für Arbeit arbeitet hierbei mit anderen Behörden zusammen.
Rechtsbehelfe
Die Entscheidung über die von Ihnen beantragte Leistung teilt Ihnen die Agentur für Arbeit schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,
- wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann,
- wenn das Arbeitslosengeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss,
- wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.
Sollten Sie mit einer Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung der Agentur für Arbeit nochmals überprüft wird. Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung tun.
Der Widerspruch muss bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden.
Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, so erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzulegen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
Im Falle einer Klage muss die Agentur für Arbeit dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden.
Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben.
Datenschutz
Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einer unzulässigen Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Ihre personenbezogenen Daten dürfen nur dann verarbeitet - insbesondere übermittelt - werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder Sie selbst eingewilligt haben.
- Ihre Informationen (Daten) benötigt die Agentur für Arbeit, um feststellen zu können, ob Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ihre Pflicht, hierbei mitzuwirken, ergibt sich aus den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch.Ihre Daten werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Agenturen für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch gespeichert und genutzt. An andere Stellen, zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Sozialgerichte oder andere Behörden, werden Ihre Sozialdaten einschließlich ärztlicher und psychologischer Gutachten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch Rechtsvorschriften zugelassen oder angeordnet ist. Ärztliche und psychologische Gutachten sind von der Übersendung ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben.
- Die von Ihnen erfolgten Angaben werden in eine Leistungsakte aufgenommen. Für die Leistungszahlung werden einzelne Ihrer Daten automatisch verarbeitet und gespeichert. Die über Sie in Akten enthaltenen Daten werden spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens gelöscht; automatisch gespeicherte Daten teilweise bereits früher.
- Über Ihre Sozialdaten, die in Dateien gespeichert oder in Akten enthalten sind, können Sie Auskunft verlangen, die Daten berichtigen oder, soweit Dateien betroffen sind, diese in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.



Bundesagentur für Arbeit