Krankheit und Pflege
Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung bei Krankheit und bei der Betreuung oder Pflege erkrankter Kinder
- Grundsätzliches
- Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen
- Erkrankung der Kinder
- Pflege
- Schadenersatzansprüche bei Arbeitsunfähigkeit
- Verfahren
Grundsätzliches
Bei Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen - in Anlehnung an das für beschäftigte Arbeitnehmer geltende Entgeltfortzahlungsgesetz - Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung kommt auch in Betracht bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch oder bei stationärer Behandlung.
Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach nicht, wenn
- die Arbeitsunfähigkeit vor Leistungsbeginn oder
- während einer Zeit eingetreten ist, für die der Anspruch auf Leistung ruht (zum Beispiel während einer Sperrzeit).
Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Krankenkasse.
Nach dem Bezug von Krankengeld müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Erkrankung der Kinder
Ist nach ärztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes erforderlich, kommt eine Leistungsfortzahlung ebenfalls in Betracht. Die Dauer bemisst sich nach Lage des Einzelfalls. Nähere Auskünfte erhalten Sie hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit.
Pflege
Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen, können eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit kann bis zu sechs Monate beansprucht werden. Die eine solche Pflegezeit in Anspruch nehmenden Pflegepersonen werden unter bestimmten Voraussetzungen in die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung einbezogen. In Falle der Arbeitslosigkeit kann die Pflegezeit anwartschaftsbegründend beim Arbeitslosengeld nach dem SGB III berücksichtigt werden.
Schadenersatzansprüche bei Arbeitsunfähigkeit
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit durch Sie verschuldet oder durch andere Personen verursacht wurde (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall), teilen Sie dies bitte zusätzlich der Agentur für Arbeit mit und fügen Sie der Krankmeldung eventuell vorhandene Unterlagen (zum Beispiel Unfallbericht, Name des Schädigers) bei.
Verfahren
Was müssen Sie tun, wenn Sie während der Arbeitslosigkeit erkranken?
Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen arbeitsunfähig krank werden, melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit bitte unverzüglich der Agentur für Arbeit und fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bei.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt wurde, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie das bitte ebenfalls sofort Ihrer Agentur für Arbeit mit.
Hinweis:
Wurden Sie aufgefordert, sich bei Ihrer Agentur für Arbeit zu melden, und fällt der Meldetermin in die Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit, so müssen Sie sich am ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit melden, wenn dies in der Meldeaufforderung so bestimmt wurde.
Endet während Ihrer Arbeitsunfähigkeit der Leistungsbezug weil die Anspruchsdauer erschöpft ist, so wenden Sie sich zum Bezug von Krankengeld bitte an Ihre Krankenkasse.
Benutzen Sie für diese Meldungen bitte möglichst den Vordruck "Veränderungsmitteilung".



Bundesagentur für Arbeit
Verlautbarung zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit
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