Bemessung
Zur Bemessung wird nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.
- Bemessungsentgelt
- Erziehungszeiten
- Teilzeitbeschäftigung
- Härteregelung
- Vorbezug von Arbeitslosengeld
- Kein Bemessungszeitraum
- Zeitliche Einschränkungen
- Bemessung von echten Grenzgängern nach schweizerischen Beschäftigungszeiten
- Sonderfälle
Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.
Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit, gelten für die Bemessung des Arbeitslosengeldes Besonderheiten:
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist
- das in den letzten zwei Jahren erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn im Jahr vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
- das fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, wenn in den letzten zwei Jahren weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
Aus dem maßgebenden Arbeitsentgelt wird ein kalendertägliches Bemessungsentgelt ermittelt.
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird es für einen vollen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Dadurch erhalten Sie für volle Monate Arbeitslosengeld in gleich bleibender Höhe.
Bemessungsentgelt
Bei der Bemessung wird nur das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ausgenommen bleibt Arbeitsentgelt, das wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden ist, damit sich ein höheres Arbeitslosengeld ergibt.
Sollten Sie Arbeitsentgelt erst nachträglich erhalten, zum Beispiel nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, legen Sie bitte der Agentur für Arbeit eine berichtigte Arbeitsbescheinigung vor und fügen Sie Unterlagen bei, aus denen die Agentur für Arbeit erkennen kann, dass der Anspruch auf das nachgezahlte Entgelt bereits im Bemessungszeitraum bestanden hat. Die Agentur für Arbeit wird dann prüfen, ob Ihnen nachträglich eine höhere Leistung bewilligt werden kann.
Rückwirkende tarifliche Lohnerhöhungen können nicht berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ihrem Ausscheiden vereinbart worden sind.
Erziehungszeiten
Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, soweit innerhalb des gegebenenfalls auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann. Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nummer 7, Kein Bemessungszeitraum).
Teilzeitbeschäftigung
Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor (mit der höheren Arbeitszeit) zurückgegriffen. Es muss aber ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Kalendertagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb der gegebenenfalls erweiterten 2-Jahresfrist vor Anspruchsbeginn gebildet werden können. Anderenfalls ist eine fiktive Bemessung heranzuziehen (siehe Höhe der Leistung; Nummer 7, Kein Bemessungszeitraum).
Härteregelung
Haben Sie im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein höheres Arbeitsentgelt erzielt als im letzten Jahr, so kann bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre erweitert werden. Das nach der Vergleichsberechnung höhere Bemessungsentgelt ist dann maßgebend.
Die Agentur für Arbeit kann aber meistens nicht wissen, dass der Verdienst früher deutlich höher war. Deshalb müssen Arbeitslose die Berechnung aus einem längeren Zeitraum selbst verlangen und die erforderlichen Unterlagen (Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen) vorlegen.
Vorbezug von Arbeitslosengeld
Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des aktuellen Anspruchs (in der Regel erster Tag der Arbeitslosigkeit) bereits Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen, wird dieses auch der Bemessung Ihres jetzigen Anspruchs zu Grunde gelegt.
Kein Bemessungszeitraum
Kann die Agentur für Arbeit für Sie keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs erweiterten Bemessungsrahmen feststellen, so ist das Bemessungsentgelt aufgrund eines fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe festzulegen. Dabei ist die berufliche Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.
Zeitliche Einschränkungen
Die Höhe des Arbeitslosengeldes verringert sich, wenn Sie nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung Ihres Leistungsvermögens).
Bemessung von echten Grenzgängern nach schweizerischen Beschäftigungszeiten
Sind schweizerische Beschäftigungszeiten deutscher Staatsangehöriger gemäß Artikel 7 Absatz 1 des deutsch-schweizerischen Arbeitslosenversicherungsabkommens ohne deutsche Vorbeschäftigungszeiten zu berücksichtigen, ist zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
Echte Grenzgänger:
- Die Berücksichtigung der Versicherungszeiten wäre alternativ auch ausschließlich gemäß EU-Recht möglich.
- Die Bemessung erfolgt gemäß EU-Recht: "Fallgruppe Echte Grenzgänger".
Keine echten Grenzgänger:
- Die Bemessung erfolgt gemäß EU-Recht: "Fallgruppe Inlandsbeschäftigung von weniger als vier Wochen".
Sonderfälle
Sondervorschriften für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gibt es:
- für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung,
- für Beschäftigungen mit flexiblen Arbeitszeiten.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.



Bundesagentur für Arbeit