Geldleistungen
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf. Sie setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
- Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?
- Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?
- Bekomme ich einen Zuschlag als ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger?
- Was ist, wenn ich kein Konto habe?
Wichtig ist, ob Sie alleine leben oder mit anderen Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge.
In Einzelfällen werden Mehrbedarfe übernommen. Ehemaligen Beziehern von Arbeitslosengeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag gezahlt. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.
Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Arbeitslosengeld II können Sie nur erhalten, wenn Sie vorher einen Antrag stellen.
Wann habe ich Anspruch auf Mehrbedarf?
Unter bestimmten Voraussetzungen wird für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen ein Mehrbedarf übernommen. Ein Mehrbedarf kann auch vorliegen, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?
Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber für insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnorts aufhalten. Während dieser Zeit müssen Sie auch nicht aktiv nach einer Arbeit suchen.
Sie benötigen dafür vorab die Zustimmung Ihres Ansprechpartners. Nach der Rückkehr sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.
Bekomme ich einen Zuschlag als ehemaliger Arbeitslosengeldempfänger?
Wenn Sie vor der Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen haben, gilt für Sie eine Übergangsfrist, in der Sie einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II bekommen. Der Zuschlag beträgt höchstens 160 € pro Monat für Alleinstehende; mit Partner höchstens 320 €. Je Kind erhalten Sie im ersten Jahr maximal 60 € pro Monat. Die Dauer des Zuschlags ist maximal auf zwei Jahre begrenzt. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem letzten Tag des Arbeitslosengeldbezugs. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag auf die Hälfte reduziert. Der Zuschlag wird Ihnen aber nur gezahlt, wenn Ihr Arbeitslosengeld höher war als das Arbeitslosengeld II.
Was ist, wenn ich kein Konto habe?
Wenn Sie kein Konto haben, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ zugeleitet. Die können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.
Dafür werden Ihnen jedoch pauschal Kosten in Höhe von 2,10 € von der zustehenden Leistungen abgezogen. Sollten Sie nachweisen können, dass die Einrichtung eines Kontos Ihnen nicht möglich ist, wird auf den Abzug verzichtet.
Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern angesammelt, bis der Betrag höher ist. Wenn Sie allerdings schon länger als sechs Monate nicht ausbezahlt wurden, wird auch ein Betrag unter zehn Euro überwiesen.



Bundesagentur für Arbeit