1. Zum Inhalt springen

Sozialversicherungen bei Bezug von Arbeitslosengeld

Formen der Absicherung für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall und zur Altersversorgung

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld umfasst die Sozialversicherung die

  • Kranken- und Pflegeversicherung:
    Wer Arbeitslosengeld erhält, ist grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Rentenversicherung:
    Es geht um Beiträge der Agentur für Arbeit zu Ihrer sozialen Absicherung im Alter. Für die Zeit des Leistungsbezuges werden von der Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldes zuletzt rentenversicherungspflichtig waren.
  • Unfallversicherung:
    Als Leistungsempfänger/-in sind Sie gegen Unfälle versichert, wenn Sie auf besondere Aufforderung der Agentur für Arbeit diese oder andere Stellen aufsuchen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber). Den Unfall müssen Sie sofort der Agentur für Arbeit anzeigen.

Sozialversicherungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Waren Sie unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert, können Sie einen Zuschuss bis maximal 124,32 € für Ihre Krankenversicherung plus die Aufwendungen für eine angemessene Pflegeversicherung erhalten.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Sie sind auch gesetzlich rentenversichert, sofern Sie nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder des Bezuges zum Beispiel von Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig sind. Wird das Arbeitslosengeld II als Darlehen oder einmalige Leistung erbracht, sind Sie nicht rentenversichert. Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom jeweiligen zugrunde zu legenden Versicherungszweig: 40,80 € (Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger) beziehungsweise 54,12 € (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Personen, die vor Beginn des Bezuges in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert waren, können bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.

Marginalspalte

Weitere Informationen