EU-Regelungen über die soziale Sicherheit
Zwischen den Sozialversicherungssystemen der EU-Länder bestehen erhebliche Unterschiede. Damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, keine Nachteile entstehen, wird der Zugang zu Sozialleistungen durch Gemeinschaftsbestimmungen der EU koordiniert.
- Mit Portable Document U2 bzw. Bescheinigung E303 auf Arbeitsuche im EU-Ausland
- Mit Portable Document U2 bzw. Bescheinigung E303 auf Arbeitsuche in Deutschland
- Mit Portable Document U1 bzw. Bescheinigung E301 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen
- Weitere Hinweise
Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander gelten ab dem 01.05.2010 die neuen EG-Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09. Im Verhältnis zur Schweiz sind die neuen EG- Verordnungen grundsätzlich ab 01.04.2012 anzuwenden. Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) werden weiterhin die Verordnungen (EWR) Nr. 1408/71 und 574/72 angewandt, bis die Verträge zwischen der EU und diesen Staaten angepasst worden sind.
Die Grundprinzipien der Koordinierungsregelungen nach den neuen und alten Verordnungen sind gleich:
Mit Portable Document U2 bzw. Bescheinigung E303 auf Arbeitsuche im EU-Ausland
Wenn Sie in Deutschland arbeitslos werden, Arbeitslosengeld beziehen und in einem anderen Mitgliedstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz Arbeit suchen wollen, können Sie das deutsche Arbeitslosengeld für eine bestimmte Dauer dort weiter beziehen.
Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitsuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann (wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen) ein Dokument (Portable Document U2 bzw. Bescheinigung E303) für die Mitnahme Ihres deutschen Leistungsanspruchs zur Arbeitsuche aus.
Mit Portable Document U2 bzw. Bescheinigung E303 auf Arbeitsuche in Deutschland
Falls Sie im europäischen Ausland (EU, EWR, Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen zur Arbeitsuche nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland beantragt werden und ist in der Regel nur möglich, wenn Sie dem ausländischen Arbeitsamt bereits mindestens vier Wochen für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden haben. Ihr Anspruch auf die Leistungsmitnahme wird mit dem Portable Document U2 bzw. dem Formular E303 bescheinigt.
Sie sollten das Dokument möglichst frühzeitig vor der Ausreise beantragen, damit es Ihnen noch vor der Ausreise nach Deutschland ausgehändigt werden kann. Nach Ihrer Ausreise nach Deutschland sollten Sie sich möglichst umgehend bei Ihrer zuständigen deutschen Agentur für Arbeit melden, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das grundsätzlich vor Ablauf der Zeitraums tun, für den Ihnen die Mitnahme Ihres ausländischen Leistungsanspruchs bewilligt wurde.
Mit Portable Document U1 bzw. Bescheinigung E301 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen
Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. In der Regel können die ausländischen Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie nach der Auslandsbeschäftigung und vor der Beantragung von Arbeitslosengeld eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben. Diese letzte Beschäftigung in Deutschland ist nicht erforderlich, wenn Sie zuletzt als Grenzgänger im Ausland gearbeitet haben.
Die ausländischen Zeiten werden mit dem Portable Document U1 bzw. der Bescheinigung E301 nachgewiesen.
Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und möglichen Ausnahmergelungen erhalten Sie im Merkblatt 20 "Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung".
Weitere Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Papierunterlagen nach Überführung in eine elektronische Form und nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Wochen vernichtet werden. Sollten Sie Ihre Original-Unterlagen wieder benötigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.



Bundesagentur für Arbeit
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Arbeitslosigkeit und Auslandsbeschäftigung (für EU
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