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Leistungsrechtliche Hinweise

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)

Persönliche Meldung

Persönliche Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

Sie müssen sich als Arbeitnehmer/-in spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Dies dient dazu, eine möglichst frühe Vermittlung durch die Agentur für Arbeit sicher zu stellen. Wenn Sie von dem Ende erst später erfahren, müssen Sie sich innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage bei der Agentur für Arbeit melden.

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig persönlich arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.
Wenn Sie sich aus einem wichtigen Grund (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden konnten, holen Sie dies nach, sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht. Wenn Sie für die Verspätung einen wichtigen Grund nachweisen, tritt keine Sperrzeit ein.

Persönliche Arbeitslosmeldung

Ihre Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht Ihre persönliche Arbeitslosmeldung. Diese ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie können sich frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden. 
Sie erhalten Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung.

Telefonische, schriftliche bzw. Online- Mitteilung zur Fristwahrung

Ihre telefonische, schriftliche bzw. Online- Mitteilung ist der erste Schritt zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III.

Persönliche Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III)

Sie müssen sich als Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Dies dient dazu, eine möglichst frühe Vermittlung durch die Agentur für Arbeit sicher zu stellen. Wenn Sie von dem Ende erst später erfahren, müssen Sie sich innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage bei der Agentur für Arbeit melden.
Um Ihnen die Arbeitsuchendmeldung zu erleichtern, können Sie zunächst telefonisch, schriftlich bzw. online (unter www.arbeitsagentur.de > JOBBÖRSE > Arbeitsuchend melden) die Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsbildungsverhältnisses anzeigen. Ihre Mitteilung wird aber erst wirksam (zweiter Schritt zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III), wenn Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin für die persönliche Arbeitsuchendmeldung wahrnehmen. Damit vermeiden Sie finanzielle Nachteile.
Können Sie den vereinbarten Termin für Ihr Beratungsgespräch in der Agentur aus wichtigem Grund nicht einhalten, vereinbaren Sie bitte einen neuen Gesprächstermin.
Bitte nutzen Sie hierfür montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr die Rufnummer 0800 4 5555 00 (Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.).

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, weil Sie den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht einhalten, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht.
Wenn Sie sich aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden, holen Sie dies nach, sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht. Wenn Sie für die Verspätung einen wichtigen Grund nachweisen, tritt keine Sperrzeit ein.

Persönliche Arbeitslosmeldung

Ihre telefonische Meldung, Ihre schriftliche bzw. Online- Mitteilung ersetzt nicht Ihre persönliche Arbeitslosmeldung. Diese ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie können sich frühestens 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden. Sie erhalten Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung.