Datenschutz
Das Sozialgesetzbuch schützt vor einer missbräuchlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten.
- Allgemeines
- Mitwirkungspflichten
- Mitwirkungsumfang
- Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
- Beispiele für mitzuteilende Änderungen
Allgemeines
Das Sozialgesetzbuch schützt vor einer missbräuchlichen Verwendung persönlicher Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder Sie zustimmen.
Ihre Angaben (Daten) benötigt die Agentur für Arbeit, um feststellen zu können, ob ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht.
Ihre Pflicht, hierbei mitzuwirken, ergibt sich aus den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I).
Ihre persönlichen Daten werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Agentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch genutzt.
Wenn Sie von der Agentur für Arbeit beraten werden und Leistungen beantragen, werden die hierzu erforderlichen persönlichen Daten in Dateien/Akten erfasst oder automatisch gespeichert.
Über Daten, die in manuell oder automatisiert geführten Dateien oder in Akten gespeichert sind, können Sie Auskünfte verlangen, diese berichtigen oder in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.
An andere Stellen, zum Beispiel Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden, werden Ihre persönlichen Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen und im Zusammenhang mit Ihrer Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist. Der Weitergabe von Gutachten und Befundunterlagen des Ärztlichen Dienstes und des Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit an Rehabilitationsträger und Rehabilitationseinrichtungen stimmen Sie durch Ihre Erklärung, die Sie im Antrag auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben unterschreiben, ausdrücklich zu.
Mitwirkungspflichten
Damit die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beurteilen kann, hat der behinderte Mensch verschiedene Mitwirkungspflichten.
Mitwirkungsumfang
Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Entscheidung über den Anspruch erheblich sind.
Es kann erforderlich sein, dass Sie der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen, Beweismittel vorlegen oder benennen, persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen.
Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen.
Pflicht zur Mitteilung von Änderungen
Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder erhalten, sind Sie verpflichtet, der Agentur für Arbeit solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruchs bedeutsam sein könnten.
Falls sich solche Änderungen ergeben, melden Sie diese Ihrer Agentur für Arbeit bitte unaufgefordert und sofort, notfalls auch telefonisch. Damit können solche Sachverhalte, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen, rechtzeitig berücksichtigt und Überzahlungen vermieden werden.
Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn über Ihren Anspruch noch nicht entschieden ist und während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens.
Kommen Sie in Ihrem eigenen Interesse Ihrer Mitteilungspflicht nach und achten Sie auf richtige und vollständige Angaben. Ansonsten müssen Sie nicht nur die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen, sondern setzen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.
Beispiele für mitzuteilende Änderungen
Wenn Sie
- die Teilnahme an einer Maßnahme nicht oder verspätet beginnen, beziehungsweise vorzeitig beenden, abbrechen oder unterbrechen (auch tageweise Unterbrechungen),
- wegen Erkrankung, einer Schwangerschaft oder aus sonstigen Gründen nicht an der Maßnahme teilnehmen (auch bei tageweise Unterbrechungen),
- die Maßnahme nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen,
- die Ausbildungsstätte wechseln,
- Ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben oder verlegen,
- eine neue Bankverbindung oder Kontonummer haben,
müssen Sie das der Agentur für Arbeit mitteilen.
Es sind auch alle Änderungen der Kosten mitzuteilen, die Ihnen durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehen (zum Beispiel Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung). Solange über Ihren Anspruch auf Ausbildungsgeld noch nicht entschieden ist, sind auch Änderungen Ihres Einkommens mitzuteilen. Erhalten Sie Übergangsgeld oder ist über Ihren Anspruch noch nicht entschieden, ist der Agentur für Arbeit auch mitzuteilen,
- wenn Sie kein Kind im Sinne § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) mehr haben, das heißt die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz entfallen,
- wenn Sie die häusliche Gemeinschaft mit einem Ehegatten oder Lebenspartner, der Sie gepflegt hat oder den Sie gepflegt haben, aufgeben,
- wenn Sie Arbeitsentgelt aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen,
- wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Leistungen zum Übergangsgeld erhalten,
- wenn Sie eine Rente beantragt haben beziehungsweise Ihnen eine Rente bewilligt worden ist.
Können Sie nicht beurteilen, ob sich eine Änderung, die gegenüber Ihren früheren Angaben im Fragebogen eingetreten ist, auf den Leistungsbezug auswirkt, teilen Sie diese auf jeden Fall Ihrer Agentur für Arbeit unverzüglich mit.



Bundesagentur für Arbeit