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Berufsausbildungsbeihilfe

Abbildung zweier Jugendlicher

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Ziele der Förderung

  • Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen
  • Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt
  • Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit
  • Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsberatung, hauptsächlich bei der überörtlichen Ausgleichsvermittlung

Die BAB dient insbesonders

  • der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz)
  • der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz)
  • der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz)

Antrag

Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Im Internet steht der Antragsvordruck nicht zur Verfügung.

Für behinderte Menschen gelten besondere Regelungen:
Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen