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Voraussetzungen

Welche Vorrausetzungen muss man erfüllen, um Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erhalten?

Allgemeines zu den Anspruchsvoraussetzungen

Berufsausbildungsbeihilfe wird während

  • einer beruflichen Ausbildung sowie
  • einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

geleistet.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausschließende Leistungen

Erhalten Sie von einer anderen Behörde oder einem anderem Amt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Leistung, die mit der BAB vergleichbar ist, darf BAB nicht geleistet werden.

Beispiel: Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Förderung im Ausland

Die Förderung einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Förderung einer Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die ganz oder teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist prinzipiell möglich. Sie ist aber von vielen Einzelheiten abhängig, so dass zu den Voraussetzungen keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Wenn Sie also eine Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland anstreben, bitte ich zur Prüfung der Förderbarkeit Kontakt mit Ihrem Berufsberater aufzunehmen.

Förderungsfähige Ausbildungen

Förderungsfähig sind berufliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Für Ausbildungen:

Förderungsfähig sind eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der - außer bei der Altenpflegeausbildung - bei der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist. Schulische Ausbildungen sowie berufliche Ausbildungen in Verbindung mit einem Studium sind nicht förderungsfähig. BAB wird grundsätzlich nur für die erste Ausbildung geleistet. Nur in wenigen Fällen kann BAB für eine zweite Ausbildung in Betracht kommen. Sollten Sie bereits eine Ausbildung begonnen aber nicht beendet haben, könnte die Förderung einer erneuten Ausbildung trotzdem in Betracht kommen. Wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen, können Sie sich mit Ihrem Berufsberater Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen:

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

  • auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt sowie
  • nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Der Anteil betrieblicher Praktikaphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.

Persönliche Voraussetzungen

Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten

Sowohl für Ausbildungen als auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen geltende Voraussetzungen:

Gefördert werden in der Regel deutsche aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Antragsteller. Sollten Sie eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, fragen Sie bitte Ihren Berufsberater, ob Sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung:

  • Als Auszubildende(r) erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft verbunden (oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch eine BAB erhalten, wenn sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.
  • Eine berufliche Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen ("Gesamtbedarf") nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auf den "Gesamtbedarf" wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ihr eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Näheres zum "Gesamtbedarf" und zur Einkommensanrechnung können Sie unter "Höhe und Dauer" bei den Themen "Gesamtbedarf" und Anrechnung von Einkommen" erfahren.

Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme:

Ihre Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn Sie die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und Ihre Fähigkeiten erwarten lassen, dass Sie das Ziel der Maßnahme erreichen. Hierüber entscheidet Ihr Berufsberater nach einem eingehenden Beratungsgespräch mit Ihnen.

Sofern Sie keinen Schulabschluss haben, können Sie einen Anspruch geltend machen, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Diese Leistung wird nur erbracht, wenn sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.