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Gesamtbedarf

Der Gesamtbedarf für eine Ausbildung setzt sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, dem Bedarf für die Fahrkosten und dem Bedarf für die sonstigen Aufwendungen, zum Beispiel für Lernmittel und für Arbeitskleidung. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist noch der Bedarf für die Lehrgangskosten hinzuzuzählen.


Gesamtbedarf

Der Gesamtbedarf für eine Ausbildung setzt sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt (§ 65 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)), dem Bedarf für die Fahrkosten (§ 67 SGB III) und dem Bedarf für die sonstigen Aufwendungen zum Beispiell für Lernmittel und für Arbeitskleidung (§ 68 SGB III. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist noch der Bedarf für die Lehrgangskosten hinzuzuzählen (§ 69 SGB III).

Zum Bedarfsprinzip ist anzumerken, dass die Bedarfssätze pauschalierte Beträge sind und nicht Ihrem tatsächlichen persönlichen Bedarf zum Beispiel für die Miete entsprechen. Es ist daher zu bedenken, dass Ihre persönlichen monatlichen Ausgaben nicht immer vollständig durch die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden.

Bedarfsprinzip bei beruflicher Ausbildung

Bedarf für den Lebensunterhalt - § 65 SGB III
+
Bedarf für die Fahrkosten - § 67 SGB III
+
Bedarf für sonstige Aufwendung - § 68 SGB III
=
Gesamtbedarf
./.
Einkommensanrechnung - § 71 SGB III
Einkommen des Auszubildenden
Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten
und Einkommen seiner Eltern
=
ungedeckter Bedarf
=
Berufsausbildungsbeihilfe

Bedarfsprinzip bei berufsvorbereitenden Maßnahmen

Bedarf für den Lebensunterhalt - § 66 SGB III
+
Bedarf für die Fahrkosten - §67 SGB III
+
Bedarf für sonstige Aufwendungen (zum Beispiel Lernmittel und Arbeitskleidung) - § 68 SGB III
+
Lehrgangskosten - § 69 SGB III
=
Berufsausbildungsbeihilfe

Arbeitslosigkeit vor einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Ein Arbeitsloser, der zu Beginn der Maßnahme ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gehabt hätte, der höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für den Lebensunterhalt, hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe. In diesem Fall wird Einkommen, das der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt, in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.

Tabellenübersicht zu den Bedarfssätzen

Grundsatz:

Die Höhe der Bedarfssätze ist abhängig von der Art der Ausbildung (Berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) und der Art der Unterbringung.

Bedarfssätze für den Lebensunterhalt
Art der Unterbringungberufliche Ausbildungberufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Im Haushalt der Elternkein Anspruch212 Euro
Außerhalb des Haushalts der Eltern (Verweisung auf den Haushalt der Eltern nicht möglich)341 Euro Grundbedarf + 146 Euro Pauschale für Miete + maximal 72 Euro Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 146 Euro übersteigen383 Euro Grundbedarf Miete + maximal 72 Euro Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 57 Euro übersteigen
Im Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung88 Euro + amtlich festgesetzte Wohnheim-/Internatkosten88 Euro + amtlich festgesetzte Wohnheim-/Internatkosten
Im Haushalt des Ausbildenden mit vollerVerpflegung88 Euro + Bedarf nach den Werten der Sachbezugsverordnung 


Dem Bedarf für den Lebensunterhalt ist hinzuzurechnen:

Fahrkosten (gilt für "berufliche Ausbildung" und "berufsvorbereitende Maßnahme"):

Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule bis zu 476 Euro;
An- und Abreise und 1 Heimfahrt monatlich, wenn auswärtige Unterbringung erforderlich, in Höhe des niedrigsten Fahrpreises des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz

außerdem:

 berufliche Ausbildungberufsvorbereitende Maßnahme
Sonstige AufwendungenFernunterrichtsgebühren bis 17 Euro; Arbeitskleidung 12 Euro; Sonstige Kosten; Kinderbetreuungskosten 130 EuroLernmittel 9 Euro; Arbeitskleidung 12 Euro; Sonstige Kosten; Kinderbetreuungskosten; 130 Euro Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung