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Rechte und Pflichten

Jugendliche beim Billiard

Informationen zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Berufsausbildungsbeihilfe


Rechte

  • Widerspruch:
    Sollte eine Entscheidung der Agentur für Arbeit über Ihren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach Ihrer Auffassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einzureichen.
    Darüber entscheidet dann die Widerspruchsstelle der Agentur für Arbeit.
  • Klage:
    Gegen einen Widerspruchsbescheid können Sie beim Sozialgericht Klage erheben, wenn Sie weiterhin der Auffassung sein sollten, die Entscheidung sei mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar.
    Die Adressen der Widerspruchsstellen oder der zuständigen Sozialgerichte können Sie den Belehrungen der jeweiligen Bescheide entnehmen.

Pflichten

Damit die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe beurteilen kann, haben der Auszubildende, seine Eltern und sein Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner verschiedene Mitwirkungspflichten.

  • Mitwirkungspflichten des Auszubildenden:
    Die Agentur für Arbeit benötigt vom Auszubildenden Angaben für die Beurteilung des Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung. Die Angaben werden mit Hilfe eines Fragebogens erhoben. Die Mitwirkungspflicht des Auszubildenden und deren Umfang ergibt sich aus §§ 60 ff Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) - Allgemeiner Teil. Bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).

    Der Auszubildende ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit  ohne Aufforderung unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe oder für deren Höhe von Bedeutung ist (zum Beispiel vorzeitiges Ausscheiden aus der Ausbildung, vorzeitiger Abschluss oder Unterbrechung der Ausbildung, Wechsel der Ausbildungsstätte - auch durch Betriebsstillegung oder durch Betriebsübernahme -, Erkrankung, Wiederaufnahme der Ausbildung nach einer Erkrankung, Schwangerschaft, Änderung seiner Anschrift und Unterbringung).

    Solange dem Auszubildenden noch kein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid zugegangen ist, hat er darüber hinaus auch jede Änderung in seinen Einkommensverhältnissen unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

    Die vom Auszubildenden erfragten Angaben werden in eine Leistungsakte aufgenommen. Für die Leistungszahlung werden einzelne der persönlichen Daten automatisiert verarbeitet und gespeichert; die Löschung erfolgt spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Leistungserbringung.

    Die persönlichen Daten des Auszubildenden werden im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung anderer Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit genutzt; an Stellen außerhalb der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Agenturen für Arbeit, zum Beispiel an Wohnheime, werden sie im Rahmen des für die Leistungserbringung erforderlichen Umfangs weitergeleitet.

  • Mitwirkungspflichten der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners:
    Die Agentur für Arbeit benötigt Angaben der Eltern, des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners eines Auszubildenden über die Einkommensverhältnisse, damit es den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe beurteilen kann. Nach § 315 Absatz 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) sind Eltern, Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner zur Auskunftserteilung verpflichtet. Wer die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 404 Absatz 2 Nummer 23 SGB III). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

    Für jeden Elternteil mit eigenem Einkommen ist eine eigene Erklärung erforderlich. Ein Elternteil ohne Einkommen kann an Stelle einer eigenen Erklärung die Zusatzerklärung im Fragebogen abgeben. Die Belehrungen und Erläuterungen im Fragebogen sind zu beachten.

    Die Daten werden maschinell verarbeitet und gespeichert. Über Art und Umfang der über Sie gespeicherten Daten können Sie Auskunft verlangen.
    Einkommen wird im Bewilligungsbescheid nur angegeben, wenn es Auswirkungen hat.

    Den Fragebogen zu den Einkommensverhältnissen können Eltern auch getrennt vom Antrag der/des Auszubildenden der Agentur für Arbeit unmittelbar übersenden. Die Kundennummer muss dann unbedingt enthalten sein.