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Sozialversicherungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld II und sind privat krankenversichert, kann für Sie max. der halbierte Beitrag im sog. Basistarif der privaten Krankenversicherung und max. der halbierte Höchstbetrag für eine angemessene private Pflegeversicherung als Zuschuss übernommen werden. Zahlen Sie einen geringeren Beitrag, wird dieser als Zuschuss übernommen. Der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird direkt an Ihr Versicherungsunternehmen überwiesen.

Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt

Zuschuss zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsbezieher nach dem SGB II.

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezugs wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten werden.
Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schüler sind, Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für z. B. Erstausstattung der Wohnung beziehen.
Über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs werden Sie zum Ende des Leistungsbezugs und/oder zum Jahreswechsel schriftlich informiert.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.