Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit
Grundlage für die Tätigkeit des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (BA) als beratender Fachdienst ist der § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) „Eignungsfeststellung“, der eine ärztliche Begutachtung Ratsuchender mit deren Einverständnis vorsieht, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.
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Die dreistufige Gliederung der Bundesagentur für Arbeit mit der Zentrale, den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit findet sich auch im Psychologischen Dienst wieder: Jede der 180 Agenturen für Arbeit verfügt über einen Psychologischen Dienst.
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