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Übersicht zu den Bedarfssätzen

Bei den Bedarfssätzen handelt es sich immer um einen monatlichen Bedarf.

Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach

  • der Maßnahme, an der Sie teilnehmen (berufliche Ausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, Unterstützte Beschäftigung oder Grundausbildung oder Leistungen im Eingangsverfahren beziehungsweise Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen),
  • nach der Art der Unterbringung während der Maßnahme (im Haushalt der Eltern, Wohnheim, Internat, und so weiter)
  • und nach Ihrem Alter und Ihrem Familienstand.


Bedarf bei beruflicher Ausbildung

1. Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

  • 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und nicht verheiratet beziehungsweise keine Lebenspartnerschaft = 316 Euro
  • für alle anderen = 397 Euro (zum Beispiel 21. Lebensjahr vollendet oder 19 Jahre und verheiratet)

2. Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Auszubildenden oder einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen

  • 104 Euro (unabhängig vom Alter und Familienstand
    Dieser Bedarfssatz gilt nur dann, wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung übernimmt.

3. Anderweitige Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung

  • 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und nicht verheiratet beziehungsweise keine Lebenspartnerschaft = 230 Euro
  • für alle anderen = 265 Euro

4. Anderweitige Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung

  • 348 Euro Grundbedarf + 149 Euro Pauschale für Miete = 497 Euro
  • Soweit die Mietkosten für die Unterkunft und die Nebenkosten nachweislich den Betrag von 149 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf um bis zu 75 Euro.
  • Höchstens kann der Bedarf also 497 + 75 Euro = 572 Euro betragen.

5. Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird anstelle des Bedarfs nach Nummer 4 ein Bedarf in Höhe von 316 Euro zugrunde gelegt, wenn Sie

  • die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnten oder
  • Leistungen der Jugendhilfe erhalten, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind.

Bedarf bei berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung

1. Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

  • 216 Euro

2. Anderweitige Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung

  • 391 Euro Grundbedarf und Miete
  • Soweit die Mietkosten für die Unterkunft und die Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 58 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf um bis zu 74 Euro.
  • Höchstens kann der Bedarf also 391 Euro + 74 Euro = 465 Euro betragen.

3. Anderweitige Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung

  • 172 Euro

4. Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird anstelle des Bedarfs nach Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 204 Euro zugrunde gelegt, wenn Sie

  • die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnten oder
  • Leistungen der Jugendhilfe erhalten, die die Kosten der Unterkunft einschließen.

5. Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder einer besonderen Einrichtung für Behinderte

  • Bedarf wie bei beruflicher Ausbildung = 104 Euro

Bedarf bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Als Bedarf werden zugrunde gelegt

  • im ersten Jahr 63 Euro
  • und danach 75 Euro.