Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit
Gesundheitliche Probleme sind häufig die Ursache dafür, dass Arbeitsuchende bestimmte Arbeiten und Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Die Bundesagentur für Arbeit ist per Gesetz verpflichtet, Eignung und Leistungsfähigkeit der von ihr betreuten Kundinnen und Kunden bei der Arbeitsvermittlung und bei der Prüfung von Leistungsansprüchen angemessen zu berücksichtigen.
Der Ärztliche Dienst ist ein eigener interner Fachdienst der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Fachdienst hat die Aufgabe, die gesundheitlichen Einschränkungen von Arbeitsuchenden festzustellen und die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit und/oder die Eignung für bestimmte Berufe zu beurteilen (= ärztliche Begutachtung).
Der Ärztliche Dienst wird nur nach Beauftragung tätig. Zuständig für die Beauftragung ist immer die jeweils für Sie zuständige Fachkraft. Dies gilt, egal ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II haben und auch wenn Sie noch erwerbstätig, aber dennoch arbeitsuchend, sind.
Der Weg zum Ärztlichen Dienst
Wenn Sie sich aus gesundheitlichen (körperlichen oder seelischen) Gründen nicht in der Lage fühlen, uneingeschränkt einer Arbeit nachzugehen, informieren Sie bitte die für Sie zuständige Fachkraft.
Eine Möglichkeit ist, das entsprechende Feld im Fragebogen, der Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wurde, anzukreuzen.
Sie können Ihrer zuständigen Fachkraft aber auch im Gespräch mitteilen, dass ein gesundheitliches Problem besteht, das Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. Dabei müssen Sie keine Angaben zu Krankheit oder Behandlung(en) machen.
Es ist aber auch möglich, dass Ihre Fachkraft Sie anspricht, ob möglicherweise ein gesundheitliches Risiko im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme vorhanden ist.
Hat Ihre gesundheitliche Situation Einfluss auf die Vermittlung in Arbeit, kann die für Sie zuständige Fachkraft eine Beauftragung des Ärztlichen Dienstes zur Klärung veranlassen. Dann erhalten Sie einen speziellen Gesundheitsfragebogen mit der Bitte, genauere Angaben über Ihre gesundheitlichen Probleme zu machen. Dieser Gesundheitsfragebogen wird nur im Ärztlichen Dienst ausgewertet. Er hilft den Ärztinnen und Ärzten die zur Klärung Ihres Anliegens notwendigen Maßnahmen abschätzen zu können.
Alle Ihre Angaben sind freiwillig und unterliegen dem Datenschutz. Für alle weiteren Vorgänge ist Ihr Einverständnis erforderlich.
Sie als Kundin/Kunde sollen möglichst wenig belastet werden. Dazu gehört auch – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – Doppeluntersuchungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dafür werden mit Ihrer Zustimmung vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit bereits vorhandene Befunde Ihrer (vor)behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aber auch Berichte anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Entlassungsberichte aus Reha-Kliniken, frühere Gutachten) zur Klärung Ihrer arbeitsmarktbezogenen gesundheitlichen Problematik ausgewertet.
Damit vorhandene Befunde und Krankheitsunterlagen dem Ärztlichen Dienst zugesendet werden dürfen, müssen Sie alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte und auch die früher von Ihnen aufgesuchten Ärztinnen und Ärzte einzeln von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Es ist also nichts Besonderes, wenn Sie mehrere Schweigepflichtentbindungen unterschreiben müssen, damit der Ärztliche Dienst alle wichtigen Unterlagen erhält.
Der von Ihnen ausgefüllte Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindung(en) werden von Ihnen in einem verschlossenen Umschlag bei Ihrer zuständigen Fachkraft abgegeben. Diese leitet den Umschlag ungeöffnet an den Ärztlichen Dienst.
Falls in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine Kundentheke des Ärztlichen Dienstes eingerichtet ist, können Sie den Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindung(en) sowie auch eventuell in Ihrem Besitz befindliche ärztliche Befunde direkt an der Kundentheke des Ärztlichen Dienstes abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen dort auch vorab beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens geholfen werden.
Die Begutachtung beim Ärztlichen Dienst
Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob die Fragestellung hinsichtlich einer Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Ihren Gesundheitszustand und gegebenenfalls das Ausmaß dieser Beeinträchtigung anhand der vorliegenden Unterlagen ausreichend beantwortet werden kann.
Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie eine schriftliche Einladung zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst. Dies muss nicht in jedem Fall eine komplette körperliche Untersuchung sein. In bestimmten Fällen ist eine Befragung und Teiluntersuchung ausreichend.
Die Untersuchung kann auch von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt durchgeführt werden, der mit dem Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zusammenarbeitet.
Manchmal sind nach der Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zur Klärung des Sachverhalts noch zusätzliche Gutachten von Fachärzten spezieller medizinischer Fachgebiete (zum Beispiel Orthopäde, Neurologe, und so weiter) erforderlich.
Bringen Sie bitte zu Ihrem Termin beim Ärztlichen Dienst alle medizinischen Befunde mit, die Sie zu Hause aufbewahren, sowie alle Hilfsmittel, die Sie derzeit benötigen. Dies sind zum Beispiel Brille(n), Kontaktlinsen, Hörgerät(e), Gehstock, Gehstütze(n), und so weiter.
Da es sowohl in Ihrem als auch im Interesse des Ärztlichen Dienstes liegt, eine möglichst zügige Klärung Ihres Anliegens herbeizuführen, sollten Sie zu Ihrem Untersuchungstermin pünktlich erscheinen, es sei denn, Sie sind aus wichtigen Gründen verhindert. Sollte dies der Fall sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich Ihrer zuständigen Fachkraft mit. Ein Nichterscheinen zum Termin ohne wichtigen Verhinderungsgrund kann zu Leistungskürzungen führen.
Nach Erstellung des ärztlichen Gutachtens wird Ihre zuständige Fachkraft schriftlich über das Ergebnis der Begutachtung informiert.
Beachten Sie hierbei bitte: Es werden nur diejenigen Sachverhalte an den Auftraggeber der Begutachtung weitergegeben, die für Ihre Vermittlung in Arbeit oder zur Klärung Ihrer Leistungsansprüche notwendig sind.
Entscheidungen über Leistungen werden vom Ärztlichen Dienst nicht getroffen.



Bundesagentur für Arbeit