Fahrkosten
Fahrkosten gehören zu den Weiterbildungskosten. Die Höhe der Kosten, die übernommen werden können, ist abhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Anlässe für Fahrten
Fahrkosten können übernommen werden
- für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
- bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
- für die An- und Abreise und
- für eine monatliche Familienheimfahrt.
1. Höhe der Fahrkosten für Pendelfahrten
Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels entsteht. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt, die 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer beträgt, Pro Tag liegt der Höchstbetrag bei maximal 130 Euro. Monatlich werden maximal 476 Euro gezahlt.
2. Höhe der Fahrkosten für die An- und Abreise sowie für eine monatliche Familienheimfahrt
Für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine monatliche Familienheimfahrt werden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Bei Benutzung sonstiger motorbetriebener Verkehrsmittel wird für die An- und Abreise sowie für eine monatliche Familienheimfahrt eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer zwischen dem Ort Ihres Hausstandes und dem Ort der Weiterbildung gezahlt. Für die Anreise, die Abreise und die monatliche Familienheimfahrt wird bei Benutzung sonstiger motorbetriebener Verkehrsmittel jeweils ein Höchstbetrag von 130 Euro zugrunde gelegt.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung der Fahrstrecke maßgebend.



Bundesagentur für Arbeit