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Änderungen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt und keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie für behinderte Kinder. Die Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8.004 Euro ist für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen.

Wie bisher besteht auch ab 01.01.2012 grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind kann wie bisher ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • einen Ausbildungsplatz sucht,
  • einen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst (z.B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) ableistet oder
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

In diesen Fällen wird ein Kind jedoch nach der ab 01.01.2012 geltenden Gesetzeslage nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §§ 8, 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind dabei unschädlich.

Die Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8.004 Euro ist dagegen für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen.

Unabhängig davon ist eine Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus auch weiterhin möglich, wenn ein Kind

  • wegen Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann oder
  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, sich arbeitsuchend gemeldet hat und daneben keiner Beschäftigung nachgeht.

In diesen Fällen ist das Vorliegen einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nicht zu prüfen. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel Voraussetzungen bzw. im Kapitel Kinder mit Behinderung.