Voraussetzungen
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern und Kinder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Ihnen in den folgenden Rubriken erläutert werden.
- Kinder
- a) Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
- b) Kind ohne Ausbildungsplatz
- c) Übergangszeit
- d) Freiwilligendienste
- e) Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit
- f) Kind ohne Arbeitsplatz
- g) Kind mit Behinderung
- h) Freiwilliger Wehrdienst
- i) Verheiratete Kinder, Kinder eingetragener Lebenspartnerschaft und Kind mit eigenem Kind
- j) Anspruchsberechtigte
Kinder
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden.
a) Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierbei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören z. B. der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.
b) Kind ohne Ausbildungsplatz
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn ein Kind eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
c) Übergangszeit
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gewährt werden.
d) Freiwilligendienste
Anspruch auf Kindergeld besteht während der Ableistung eines berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienstes, wie z.B. während der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, dem Bundesfreiwilligendienst oder internationalen Jugendfreiwilligendienst.
e) Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit
In den unter a) bis d) genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne. Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierende Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Eine Erwerbstätigkeit wird dann als anspruchsschädlich betrachtet, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Auch wenn das Entgelt höher ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Tage im Voraus vertraglich begrenzt ist, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Sollten jedoch gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 Euro betragen, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
f) Kind ohne Arbeitsplatz
Unabhängig von den unter e) erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist.
g) Kind mit Behinderung
Unabhängig von den unter e) erläuterten Anspruchsvoraussetzungen kann für ein Kind mit Behinderung Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus bezogen werden, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Weiter Ausführungen hierzu erhalten Sie im Kapitel 8.
h) Freiwilliger Wehrdienst
Infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht wurde der freiwillige Wehrdienst eingeführt. Dieser begründet keinen Berücksichtigungstatbestand. Es kommt aber eine Übergangszeit z. B. zwischen dem Schulabschluss und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes in Betracht.
i) Verheiratete Kinder, Kinder eingetragener Lebenspartnerschaft und Kind mit eigenem Kind
Für verheiratete Kinder, Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit eigenem Kind kann Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden.
j) Anspruchsberechtigte
Neben den leiblichen Eltern können zum Beispiel auch Großeltern, Pflegeeltern oder Stiefeltern anspruchsberechtigt sein. Auch wenn für ein Kind mehrere Personen als Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, kann Kindergeld gleichwohl nur eine Person gezahlt werden. Wer das Kindergeld tatsächlich erhält, ist dem Kapitel mehrere Anspruchsberechtigte zu entnehmen.



Bundesagentur für Arbeit