Dauer und Höhe
Kindergeld wird monatlich gezahlt. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 184 €, für das dritte Kind 190 € und für jedes weitere Kind 215 €. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Regelhöhe
Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:
| Kind | 2002 – 2008 | 2009 | ab 2010 |
|---|---|---|---|
| für das erste Kind | 154 € | 164 € | 184 € |
| für das zweite Kind | 154 € | 164 € | 184 € |
| für das dritte Kind | 154 € | 170 € | 190 € |
| für jedes weitere Kind | 179 € | 195 € | 215 € |
Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind.
Beispiel:
Ein Berechtigter erhält ab Januar 2012 für seine vier Kinder monatlich 773 € Kindergeld. Wenn das älteste Kind wegfällt, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden 184 € + 184 € + 190 € = 558 € gezahlt. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich also das monatliche Kindergeld um 215 €.
Beginn und Ende der Zahlung
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Um Kindergeld erhalten zu können, müssen Sie bei der Familienkasse einen schriftlichen Antrag auf Kindergeld stellen.
Beispiel:
Ein Kind wurde am 10.09.2006 geboren.
Der Kindergeldanspruch für das
- Jahr 2006 verjährt am 31.12.2010
- Jahr 2007 verjährt am 31.12.2011
- Jahr 2008 verjährt am 31.12.2012
Minderung des Kindergeldes
Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind ein Anspruch besteht auf:
- Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Kindergeldzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind,
- Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind.
Der Anspruch für ein Kind ist ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Das Kind kann jedoch in diesen Fällen bei einem etwaigen Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt werden und dadurch zur Erhöhung des Kindergeldanspruches beitragen.
Ist der Kindergeldzuschuss beziehungsweise die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld gezahlt.
Ausländische kindbezogene Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann voll aus, wenn sie niedriger als das deutsche Kindergeld sind.
Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gewährt werden. Hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.
Zählkind
Höhe des Kindergeldes bei Berücksichtigung eines Zählkindes
Ein Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, kann auch bei dem anderen Elternteil als sogenanntes Zählkind berücksichtigt werden.
Sind bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden, die Zahlkinder sind, verschiebt sich durch das Zählkind die Reihenfolge, so dass für jüngere Kinder die jeweils nächsthöheren Kindergeldsätze gezahlt werden.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Ein älteres eigenes Kind des Ehemannes lebt bei der leiblichen Mutter, an die auch als vorrangig Berechtigte das Kindergeld für dieses Kind gezahlt wird.
Bei der Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € + 184 € = 368 € erhalten.
Beim Ehemann zählt das eigene Kind als erstes Kind (Zählkind), die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als zweites und drittes Kind. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 184 € + 190 € = 374 € monatlich erhalten, also 6 € mehr als seine Ehefrau. Deshalb empfiehlt es sich, dass die Ehefrau den Mann zum Berechtigten bestimmt.



Bundesagentur für Arbeit