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Einkommensgrenze / Grenzbetrag

Auch wenn ein Kind die besonderen Voraussetzungen für die weitere Berücksichtigung über das 18. Lebensjahr hinaus erfüllt, wird Kindergeld nur gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag nicht überschreiten.

Einkommensgrenze / Grenzbetrag

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Kindergeldanspruch.

Der Grenzbetrag beträgt bei Berücksichtigung des Kindes im gesamten Kalenderjahr:

JahrGrenzbetrag
2004 - 20097.680 €
20108.004 €

Einkommensgrenze - Kinder im Ausland

Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. So werden die vorstehenden Grenzbeträge bei Kindern zum Beispiel in der Türkei um ein Halb gekürzt, bei Kindern zum Beispiel in Bosnien und Herzegowina um ein Viertel.

Zusammenrechnung aller Einkünfte und Bezüge

Ist ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so sind alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen. Davon abzusetzen sind die besonderen Ausbildungskosten, soweit diese noch nicht bei den Einkünften oder Bezügen abgezogen wurden.

Dabei werden sämtliche Einkünfte und Bezüge addiert. Negative Einkünfte aus der einen Einkunftsart werden mit allen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und den Bezügen "verrechnet". Dieser Vorgang heißt Verlustausgleich.

Beispiel zum Verlustausgleich

Ein Kind erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von + 5.000 € und solche aus Vermietung und Verpachtung von – 2.000 €. Daneben erhält es Bezüge in Höhe von + 2.500 €. Bei der Einkommensberechnung für das Kindergeld ergeben sich Einkünfte und Bezüge von + 5.500 €.

Art der Einkünftein Euro
Nichtselbständige Arbeit  5.000 €
Vermietung/Verpachtung (negative Einkünfte)- 2.000 €
Summe Einkünfte  3.000 €
Bezüge  2.500 €
Summe Einkünfte/Bezüge  5.500 €

Achtung: Für die Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge behinderter Kinder gelten Sondervorschriften! Diese sind in der entsprechenden Rubrik Behinderte Kinder aufgeführt.

Kind hat eigene Kinder

Hat ein Kind ein eigenes Kind (Kindeskind), so ist die daraus entstehende Unterhaltsbelastung zu berücksichtigen. Dazu ist ein bestimmter Betrag von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind sind folgende monatlichen Beträge zugrunde zu legen:

+ 584€ (jährlich 7.008€ Existenzminimum) als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind

- 184€ Kindergeld für das Kindeskind, gegebenenfalls auch höherer Betrag - siehe Höhe des Kindergeldes

= 400€ : 2 wenn beide Elternteile in der Regel unterhaltspflichtig sind

= 200€

Damit ergibt sich ein Jahres-Abzugsbetrag für ein Kindeskind in Höhe von 200 € x 12 = 2.400 €. Dieser Betrag ist von der Summe des Einkommens des Kindes abzuziehen.

Beispiel

Ein Kind hat eigene Kinder. Der Grenzbetrag im Kalenderjahr 2010 beträgt 8.004 €.

Alle Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Kalenderjahr belaufen sich auf 8.760 €. Da dieses Kind bereits selber ein Kindeskind hat, sind von dieser Summe 2.400 € abzuziehen. Es ergibt sich ein Betrag von 6.360 €. Damit kann im gesamten Kalenderjahr wegen Unterschreitens des Grenzbetrages Kindergeld gezahlt werden.

Unterhaltsleistungen des Kindes an ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kindeskind sind in der titulierten Höhe von der Summe seines Einkommens abzuziehen.

Einkommensgrenze, wenn das Kind im Kalenderjahr 18 Jahre alt wird

Bis zu dem Monat, in dem Kinder das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie ohne weiteres bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt.

Natürlich muss dies auch beim Grenzbetrag berücksichtigt werden. Der Grenzbetrag wird um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt (Kürzungsmonate), in dem das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Beispiel

Ein Kind ist am 18.3.1992 geboren. Im März 2010 vollendet es das 18. Lebensjahr.

Die Monate Januar bis März 2010 sind Kürzungsmonate. Der Jahresgrenzbetrag von 8.004 € muss deshalb um 3/12 gekürzt werden. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 9/12 von 8.004 € = 6.003 €.

Anspruch auf Kindergeld nur für Teile des Jahres

Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld, so muss der Grenzbetrag entsprechend berechnet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine Ausbildung beendet.

Der Grenzbetrag wird um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt (Kürzungsmonate), in denen an keinem Tag die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt sind.

Beispiel

Das 20-jährige Kind beendet seine Berufsausbildung am 03.07.2009 mit der Empfangnahme des Abschlusszeugnisses und wird ab dem 04.07.2009 vom Ausbildungsbetrieb ins Arbeitsverhältnis übernommen.

Das Kind erfüllt in sieben Monaten (Januar - Juli) die Anspruchsvoraussetzungen; Kürzungsmonate sind August bis Dezember 2009.

Der Jahresgrenzbetrag für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 7.680 € muss deshalb um 5/12 gekürzt werden. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 7/12 von 7.680 € = 4.480 €.

Die Einkünfte, Bezüge und die besonderen Ausbildungskosten sind aus den Monaten Januar bis Juni 2009, sowie vom 1.-3.7.2009 der Berechnung zugrunde zu legen. Liegen diese allerdings unter dem Grenzbetrag von 4.480 €, so wird Kindergeld auch für den Prüfungsmonat Juli 2009 gezahlt.