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Weitere Rechte und Pflichten

Übersicht über die weiteren Rechte und Pflichten beim Bezug von Kindergeld

Datenschutz

Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre in der Kindergeldakte enthaltenen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden.

Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis.

Anderen Stellen werden Ihre Daten nur übermittelt, soweit dies gesetzlich zulässig und für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Was müssen Sie Ihrer Familienkasse mitteilen?

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (zum Beispiel an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) genügen nicht. Auch Mitteilung an andere Stellen innerhalb der Agentur für Arbeit gelten nicht als Mitteilung an die Familienkasse.

Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.

Richten Sie bitte Ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden.

Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn:

  • Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,
  • Ihr Ehegatte bei seinem öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
  • Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
  • Sie oder Ihr Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,
  • Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen,
  • Sie eine andere kindbezogene Leistung (zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen) erhalten,
  • Sie oder Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
  • Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen,
  • ein Kind stirbt,
  • ein Kind als vermisst gemeldet werden musste
  • sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
  • sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes weiterhin Kindergeld beanspruchen, müssen Sie das Kindergeld erneut beantragen und anhand entsprechender Urkunden und Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nachweisen. Die Familienkasse wird Sie rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres erinnern.

Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind:

  • bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung),
  • seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegschaft befreien lässt),
  • den freiwilligen Wehrdienst antritt,
  • bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt,
  • seinen Familienstand ändert oder schwanger ist.

Achtung:
Wenn Sie Veränderungen verspätet oder gar nicht Ihrer Familienkasse mitteilen, müssen Sie nicht nur das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung wegen Steuerhinterziehung rechnen.

Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte sicherheitshalber bei Ihrer Familienkasse nach!

Einspruch / Klage

Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Familienkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals überprüft.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären.

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.

Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht Klage erheben. Welches Finanzgericht für Sie zuständig ist, können Sie der Einspruchsentscheidung entnehmen. Das Klageverfahren ist kostenpflichtig.

Aussetzung der Vollziehung

Auch wenn Sie gegen einen Bescheid der Familienkasse Einspruch oder Klage erhoben haben, bleibt eine eventuell in dem Bescheid erhobene Erstattungsforderung grundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Das bedeutet, dass der Erstattungsbetrag trotz Einspruch oder Klage sofort zu begleichen ist.

Sie können allerdings bei der Familienkasse, bei der Sie den Rechtsbehelf eingelegt haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diese wird die Vollziehung dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Einzahlungspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dies müsste in dem Antrag näher erläutert und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Wie über den Aussetzungsantrag entschieden wird, teilt Ihnen die Familienkasse (Rechtsbehelfsstelle) durch Bescheid mit.

Überprüfung durch die Familienkasse

Die Familienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist zum Beispiel festzustellen, ob

  • Sie sich noch im Inland aufhalten und die Kinder weiterhin in Ihrem Haushalt leben,
  • die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert.

Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird von der Familienkasse (gegebenenfalls in Abstimmung mit der Meldebehörde) geprüft.

Ist zur Überprüfung des Kindergeldanspruches Ihre Mitwirkung erforderlich, erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Fragebogen oder es wird Ihnen durch ein Anforderungsschreiben mitgeteilt, welche Angaben beziehungsweise welche Unterlagen erforderlich sind.

Sollte eine Bescheinigung von einer anderen Stelle notwendig sein, ist meist ein entsprechender Vordruck schon beigefügt. Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und fügen Sie die geforderten Unterlagen bei. Damit keine Zahlungsunterbrechung eintritt, sollten Sie die Unterlagen möglichst innerhalb von vier Wochen bei Ihrer Familienkasse vorlegen.

Zu dieser Mitwirkung sind Sie nach § 93 Abs. 1 der Abgabenordnung ausdrücklich verpflichtet. Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, müssen Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen rechnen.

Die Überprüfung durch die Familienkasse befreit Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, für den Anspruch auf Kindergeld bedeutsame Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Achtung

Wenn Sie Veränderungen verspätet oder gar nicht Ihrer Familienkasse mitteilen, müssen Sie nicht nur das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung wegen Steuerhinterziehung rechnen.

Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte sicherheitshalber bei Ihrer Familienkasse nach!