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Auszahlung

Grundsätzlich wird das Kindergeld dem Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Es kann jedoch im Rahmen der Abzweigung auch direkt an das Kind oder an andere Personen oder Behörden ausgezahlt werden. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten das Kindergeld in der Regel von Ihrem Dienstherrn.

Auszahlung durch die Familienkasse

Überweisungsplan Kindergeld 2012 (PDFPDF, 77 KB)
Auszahlungstermine Januar bis Dezember 2012

Überweisungsplan Kindergeld 2013 (PDFPDF, 139 KB)
Auszahlungstermine Januar bis Dezember 2013

Auszahlung an Kinder, andere Personen oder Behörden

Wenn der Berechtigte seinem Kind – trotz bestehender Verpflichtung (Unterhaltstitel oder ähnliches) – nachhaltig keinen Unterhalt leistet bzw. nur unregelmäßig, kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an das volljährige Kind selbst oder an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt laufend gewährt.

Das Kindergeld kann auch dann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Eine Abzweigung ist außerdem möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit dem Kind kein Unterhalt gezahlt werden kann.

Der Berechtigte erhält vor der Abzweigung seines Kindergeldes Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.

Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Beispiel - Auszahlung an Kinder, andere Personen oder Behörden

Kindergeld wird monatlich gezahlt für vier Kinder. Für das zweite Kind wird die Abzweigung begehrt.

1. Kind 184 €
2. Kind 184 €
3. Kind 190 €
4. Kind 215 €

Insgesamt: 773 €

Der Gesamtbetrag von 773 € verteilt sich auf jedes der vier Kinder mit 193,25 € monatlich. Obwohl dem Berechtigten für das zweite Kind lediglich 184 € zustehen, erfolgt die Abzweigung mit monatlich 193,25 €.

Auszahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Ist der Berechtigte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Tunesien, Algerien, der Schweiz oder der Türkei, ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes die Familienkasse zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte wohnt.