Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge für Zeiträume bis 31.12.2011
Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kommt die Prüfung der Einkünfte und Bezüge nur noch dann in Betracht, wenn Kindergeld für Zeiträume vor dem 01.01.2012 beantragt wird.
Bis zum 31.12.2011 wurde z.B. ein volljähriges Kind in Schul- oder Berufsausbildung nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge hatte, die den Grenzbetrag in Höhe von 8.004 Euro pro Jahr nicht überschritten haben.
Infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist diese Einkünfte- und Bezügegrenze ab 01.01.2012 jedoch entfallen. Eine Einkünfte- und Bezügeprüfung kommt somit nur noch in Betracht, wenn Kindergeld für Zeiträume vor 01.01.2012 beantragt wird.
Nachfolgendes gilt daher nur für Zeiträume bis 31.12.2011:
1. Einkommensgrenze / Grenzbetrag - Zeiträume bis 31.12.2011
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag, besteht für das gesamte Kalenderjahr kein Kindergeldanspruch.
Der Grenzbetrag beträgt bei Berücksichtigung des Kindes im gesamten Kalenderjahr:
| Jahr | Grenzbetrag |
|---|---|
| 2004 - 2009 | 7.680 € |
| 2010 | 8.004 € |
2. Einkommensgrenze - Kinder im Ausland – Zeiträume bis 31.12.2011
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist.
3. Zusammenrechnung aller Einkünfte und Bezüge - Zeiträume bis 31.12.2011
Ist ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so sind alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen. Davon abzuziehen sind die besonderen Ausbildungskosten, soweit diese noch nicht bei den Einkünften oder Bezügen abgezogen wurden.
Dabei werden sämtliche Einkünfte und Bezüge addiert. Negative Einkünfte aus der einen Einkunftsart werden mit allen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und den Bezügen "verrechnet". Dieser Vorgang heißt Verlustausgleich.
Beispiel zum Verlustausgleich
Ein Kind erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von + 5.000 € und solche aus Vermietung und Verpachtung von – 2.000 €. Daneben erhält es Bezüge in Höhe von + 2.500 €. Bei der Einkommensberechnung für das Kindergeld ergeben sich Einkünfte und Bezüge von + 5.500 €.
| Art der Einkünfte | in Euro |
|---|---|
| Nichtselbständige Arbeit | 5.000 € |
| Vermietung/Verpachtung (negative Einkünfte) | - 2.000 € |
| Summe Einkünfte | 3.000 € |
| Bezüge | 2.500 € |
| Summe Einkünfte/Bezüge | 5.500 € |
4. Einkommensgrenze, wenn das Kind im Kalenderjahr 18 Jahre alt wird – Zeiträume bis 31.12.2011
Ein Kind kann bis zu dem Monat, in dem es das 18. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden.
Der Grenzbetrag wird um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt (Kürzungsmonate), in dem das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel
Ein Kind ist am 18.03.1993 geboren. Im März 2011 vollendete es das 18. Lebensjahr.
Die Monate Januar bis März 2011 sind Kürzungsmonate. Der Jahresgrenzbetrag von 8.004 € muss deshalb um 3/12 gekürzt werden. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 9/12 von 8.004 € = 6.003 €.
5. Anspruch auf Kindergeld nur für Teile des Jahres – Zeiträume bis 31.12.2011
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres Anspruch auf Kindergeld, so muss der Grenzbetrag entsprechend berechnet werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine Ausbildung beendet.
Der Grenzbetrag wird um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt (Kürzungsmonate), in dem an keinem Tag die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt sind.
Beispiel
Ein 20-jähriges Kind beendete seine Berufsausbildung am 03.07.2011. Am 04.07.2011 wurde es vom Ausbildungsbetrieb in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Das Kind erfüllt in sieben Monaten (Januar - Juli) die Anspruchsvoraussetzungen; Kürzungsmonate sind August bis Dezember 2011.
Der Jahresgrenzbetrag für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 8.004 € muss deshalb um 5/12 gekürzt werden. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 7/12 von 8.004 € = 4.669 €.
Die Einkünfte, Bezüge und die besonderen Ausbildungskosten sind aus den Monaten Januar bis Juni 2011, sowie vom 01.-03.07.2011 der Berechnung zugrunde zu legen. Liegen diese unter dem Grenzbetrag von 4.669 €, so wird Kindergeld auch für den Prüfungsmonat Juli 2009 gezahlt.



Bundesagentur für Arbeit