Kind mit Behinderung
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann Kindergeld gezahlt werden, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
- Behinderung
- Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten
- Notwendiger Lebensbedarf des Kindes
- Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten
- Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld grundsätzlich ohne altersmäßige Begrenzung bezogen werden, das heißt auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus.
Behinderung
Es liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor. Eine akute Krankheit – wenn auch lang andauernd – ist nicht ausreichend; solange das Ende einer Erkrankung absehbar ist, liegt keine Behinderung vor.
Die Behinderung muss grundsätzlich durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein entsprechendes Dokument (zum Beispiel Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, Rentenbescheid, Pflegegeld-Bescheid, Bescheinigung bzw. ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des oben angegebenen Dokumentes (zum Beispiel bei Schwerbehindertenausweis in der Regel nach 5 Jahren) ist die Verlängerung oder ähnliches vorzulegen.
Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten
Dies ist dann der Fall, wenn das Kind seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht decken kann.
Notwendiger Lebensbedarf des Kindes
Der notwendige Lebensbedarf des Kindes setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Bis 2011 entsprach der allgemeine Lebensbedarf dem Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge in Höhe von zuletzt 8.004 Euro. Mit dem Wegfall des Grenzbetrages seit 01.01.2012 wird nunmehr der Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro herangezogen.
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf hängt von den individuellen Bedürfnissen des Einzelfalls ab und umfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden zusätzlichen Belastungen. Die Höhe des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist daher individuell verschieden. Ein betragsmäßiger Ansatz erfolgt entweder durch einzelfallbedingten Nachweis oder auch pauschal.
Eigene Mittel des Kindes:
Dem notwendigen Lebensbedarf des Kindes sind seine eigenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen. Die kindeseigenen Mittel setzen sich zusammen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Leistungen Dritter (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld), Eingliederungshilfe bei voll- oder teilstationärer Unterbringung, Fahrtkostenzuschüsse von dritter Seite.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind zu berücksichtigen:
- alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte.
Als Einkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o.g. Einkunftsarten abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. - alle steuerfreien Einnahmen, wie z. B. Leistungen nach dem SGB III und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
- Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Abzuziehen sind
- tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge) und
- unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).
Sofern die finanziellen Mittel des Kindes nicht ausreichen, den notwendigen Lebensbedarf zu decken, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten
Die Behinderung muss der Grund dafür sein, dass das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf nicht decken kann. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht allerdings für sich allein nicht aus.
Grundsätzlich ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn im Schwerbehindertenausweis oder einem ähnlichen Dokument des Kindes das Merkzeichen "H" (= hilflos) eingetragen ist.
Hat die Familienkasse Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung ist möglicherweise eine Begutachtung durch den Ärztlichen und/oder Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit erforderlich, wozu das Einverständnis des Kindes eingeholt wird.
Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
Zwar muss die Behinderung selbst vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten.
Tritt die Behinderung erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ein, kann eine Berücksichtigung als Kind mit Behinderung nicht erfolgen, weil ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt.
Für behinderte Kinder, deren Behinderung vor dem 01. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, gilt eine Übergangsregelung. Demnach ist für diese Kinder eine Altersgrenze von 27 Jahren ausschlaggebend.



Bundesagentur für Arbeit