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Informationen für Bildungsträger

Hier finden Sie Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Ausgehändigte Bildungsgutscheine (§ 81 Abs. 4 SGB III) können nur bei für die Förderung zugelassenen Weiterbildungsträgern und -maßnahmen eingelöst werden (§§ 176ff SGB III).

Das Verfahren bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung hatte sich durch die Einführung der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) grundlegend geändert.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurden die gesetzlichen Grundlagen im SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) und zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zum 01.04.2012 erneut geändert und neu strukturiert.

Übergreifende Informationen zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen befinden sich unter  „Akkreditierung und Zulassung“.

Spezifische Informationen zum Zulassungsverfahren und zur Anforderung an  Weiterbildungsmaßnahmen sowie zur Weiterbildungsförderung:

  • Vordrucke und Merkblätter
    Hier befinden sich die für Bildungsträger wichtigen Vordrucke aus dem Bereich FbW, das Merkblatt für Bildungsträger und die „Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern“.
  • Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) Stand: April 2013 (PDFPDF, 71 KB)
    Zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III stehen die für die jeweiligen Bildungsziele jährlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ermittelten B-DKS zur Verfügung. Die aktuelle B-DKS-Tabelle 2013 basiert auf der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010).
    Hier befinden sich weitere Informationen zur Anwendung der aktuellen Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
  • Kostenzustimmung durch die BA bei Maßnahmen, die über dem Bundes-Durchschnittskostensatz liegen. Hier befinden sich Informationen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung des § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III seit 01.04.2012.
  • Zulassung im Einzelfall gem. § 177 Abs. 5 SGB III
    Die bisher in der AZWV in § 12 geregelte Einzelfallzulassung durch die Agenturen für Arbeit ist in das SGB III in § 177 Abs. 5 eingefügt worden.
  • Berufliche Weiterbildung im Sinne des § 180 SGB III
    Informationen zur Thematik „Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“ und Definitionen zum Begriff "Weiterbildung", insbesondere unter dem Aspekt der Verdeutlichung, welche Inhalte den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildungsförderung (§ 180 SGB III) zugeordnet werden können. Die Aussagen gelten für beide Rechtskreise (SGB II und SGB III) gleichermaßen.
  • Berufliche Qualifizierung Beschäftigter
    Hier befinden sich Informationen zur Weiterbildungsförderung von Beschäftigten (§§ 81, 82 und 131a SGB III) im Rahmen des Programms WeGebAU
  • BA-Projekt "Optimierung der Qualifizierungsangebote für gering qualifizierte Arbeitslose"
    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erprobt derzeit in ausgewählten Arbeitsagenturbezirken Teilqualifikationen im Rahmen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen sowie ein Verfahren zur individuellen Kompetenzfeststellung.
  • Förderung von nicht verkürzbaren Ausbildungen
    Grundsätzlich kann eine zu einem anerkannten Berufsabschluss führende Weiterbildung nach dem SGB III nur gefördert werden, wenn die Dauer im Vergleich zur Erstausbildung um ein Drittel verkürzt wird. Hier befinden sich weitere Informationen zur Umsetzung der Förderung bei den nicht verkürzbaren Ausbildungen.
  • Förderung von Maßnahmen, die zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses führen
    Informationen über die Möglichkeit im Rahmen von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nachträglich einen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss zu erwerben.