Berufliche Qualifizierung Beschäftigter
Übersicht über die aktuellen Weiterbildungsprogramme
Zweifelsohne ist die Weiterbildung der in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Nach wie vor werden die Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt aber entscheidend von der Qualifikation bestimmt.
Mit der Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit sollen Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, infolge der allgemein schlechten Wirtschaftslage auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen. Damit können Kündigungen vermieden werden und Arbeitsplätze in Unternehmen gesichert werden. Sie finden nachfolgend eine Übersicht über die aktuellen Programme:
Qualifizieren statt Entlassen / Förderung beruflicher Weiterbildung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
Für eine Weiterbildungsförderung nach dem SGB III während des Bezuges von Kurzarbeitergeld müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, hat also keine abgeschlossene Berufsausbildung. Als gering qualifiziert gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
- Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
- Die Dauer der Weiterbildung soll möglichst die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten.
- Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
- Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Werden eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Qualifizierung der Mitarbeiter während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ggfs. aus dem Europäischen Sozialfonds bezuschusst werden.
WeGebAU - Programmerweiterung im Rahmen des Konjunkturpakets II
Gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer tragen das mit Abstand größte Arbeitsmarktrisiko, ihre Beteiligung an Weiterbildung ist dennoch gering. Daher stehen Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder aber das 45. Lebensjahr vollendet haben, im Fokus des Programms. Die Förderung soll eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen. Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden.
Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch qualifizierte Mitarbeiter in die Weiterbildungsförderung mit einzubeziehen.
Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Erwerb des (letzten) Berufsabschlusses des Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin und die letzte öffentlich geförderte Weiterbildung liegen mindestens 4 Jahre zurück.
- Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer wird für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt (keine Freistellung aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung von Kurzarbeit) und hat weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
- Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
- Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Weiterbildungsförderung für wieder eingestellte Mitarbeiter in der Zeitarbeit
Gerade an Mitarbeiter in der Zeitarbeit werden hohe Anforderungen an die berufliche Flexibilität gestellt. Entleihbetriebe erwarten, dass der Leiharbeitnehmer ohne größeren Einarbeitungsaufwand die ihm übertragenen Tätigkeiten verrichten kann.
Mit dem Konjunkturpaket II hat die Bundesregierung erstmalig die Möglichkeit geschaffen, Leih-Arbeitnehmer bei Wiedereinstellung gezielt für die neue Tätigkeit zu qualifizieren.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Mitarbeiter bereits im Zeitraum 2007 und 2008 bei Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die Arbeitslosigkeit durch Wiedereinstellung in Ihrem Unternehmen beendet wird. Weitere Kriterien sind:
- Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer wird für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt (keine Freistellung aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung von Kurzarbeit) und hat für die Dauer der Weiterbildung Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
- Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
- Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Für alle vorgenannten Weiterbildungsmöglichkeiten ist das Bildungsgutscheinverfahren anzuwenden. Die Beschäftigten haben so die Möglichkeit, den Weiterbildungsträger frei zu wählen.

Bundesagentur für Arbeit