Zulassungsverfahren
Eine Zulassung nach der AZWV ist nur im Bereich der nach §§ 77 ff SGB III geförderten Weiterbildung für das Förderinstrument Bildungsgutschein Voraussetzung. Die Einlösung eines Bildungsgutscheins ist nur für eine zugelassene Weiterbildungsmaßnahme bei einem zugelassenen Bildungsträger möglich.
- Zulassung von Bildungsträgern und -maßnahmen durch eine fachkundige Stelle
- Zulassung von Bildungsträgern und –maßnahmen durch eine Agentur für Arbeit
Zulassung von Bildungsträgern und -maßnahmen durch eine fachkundige Stelle
Eine Zulassung nach der AZWV ist nur im Bereich der nach §§ 77 ff SGB III geförderten Weiterbildung für das Förderinstrument Bildungsgutschein Voraussetzung. Sie ist nicht erforderlich für z. B. „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ nach § 46 – neu – SGB III oder anderen Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Einlösung eines Bildungsgutscheins ist nur für eine zugelassene Weiterbildungsmaßnahme bei einem zugelassenen Bildungsträger möglich. Das Erfordernis der Zulassung durch eine fachkundige Stelle gilt gleichermaßen für alle Anbieter von nach SGB III geförderter Weiterbildung; die AZWV sieht eine Ausnahmeregelung hierzu nicht vor.
Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung liegt grundsätzlich in der Verantwortung der fachkundigen Stellen. Hierbei handelt es sich um privatwirtschaftlich organisierte, von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Institutionen. Alle aktuell anerkannten fachkundigen Stellen sind bundesweit ohne Einschränkungen auf bestimmte Wirtschafts- bzw. Bildungsbereiche tätig. Die Kontaktdaten der fachkundigen Stellen sind im Verzeichnis der fachkundigen Stellen aufgeführt.
Der Bildungsträger ist frei in seiner Entscheidung, welche der anerkannten fachkundigen Stellen er mit dem Zulassungsverfahren nach der AZWV beauftragt. Die Beauftragung geschieht per Vertrag zwischen Bildungsträger und fachkundiger Stelle. Von der AZWV werden keine Vorgaben zur Höhe des Preises für die Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemacht; die Preisgestaltung liegt in der Entscheidung der fachkundigen Stellen. Bei Fragen zu den konkreten Bedingungen des Prüfverfahrens (z.B. Vertragsunterlagen, Preis und frühest möglicher Beginn des individuellen Prüfverfahrens) erteilt Ihnen daher gerne die jeweilige fachkundige Stelle.
Um im Prüfverfahren evtl. auftretende Ungleichbehandlungen zu vermeiden, soll auf Doppelprüfungen verzichtet werden. Daher sind - nach Maßgabe der Gleichwertigkeit - bereits vorliegende Zertifikate und Anerkennungen anderer unabhängiger Institutionen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) im Rahmen des Zulassungsprozesses nach der AZWV zu berücksichtigen. Gleiches gilt für evtl. bereits vorliegende Zertifikate hinsichtlich des vorgehaltenen Qualitätsmanagementsystems. In jedem Fall ist darüber hinaus aber noch das weitere "Delta" zur AZWV durch eine fachkundige Stelle zu überprüfen.
Eine Erklärung zur Umsatzsteuerbefreiung kann von den fachkundigen Stellen nicht ausgestellt werden. Gleiches gilt für die Agenturen für Arbeit, sofern die Maßnahmezulassung durch eine fachkundige Stelle erfolgt bzw. bereits erfolgt ist. Die Bildungsträger werden daher gebeten, sich in dieser Angelegenheit an die für ihre Organisation zuständige Finanzbehörde zu wenden.
Die Zulassung wird mittels einer Zertifizierungsurkunde dokumentiert. Jedes zugelassene Bildungsangebot mit Beginntermin im Gültigkeitszeitraum des Träger- und Maßnahmezertifikats kann daher wiederholt durchgeführt werden.
Zulassung von Bildungsträgern und –maßnahmen durch eine Agentur für Arbeit
Zulassungen durch die Agenturen für Arbeit sind nur noch bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses im Einzelfall möglich; eine Zulassung von Gruppenmaßnahmen durch die Agenturen für Arbeit ist damit ausgeschlossen.
Bezüglich einer Erklärung zur Umsatzsteuerbefreiung für von einer Agentur für Arbeit im Einzelfall zugelassenen Maßnahme wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Arbeitsagentur.



Bundesagentur für Arbeit