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Reisekosten

Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme erforderlichen Reisekosten werden übernommen.

Allgemeines

Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme erforderlichen

  • Fahrkosten,
  • Verpflegungskosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Kosten für den Gepäcktransport sowie
  • Kosten für erforderliche Begleitpersonen

übernommen.

Fahrkosten

Fahrkosten werden übernommen für

  • die An- und Abreise zur Bildungsstätte,
  • für tägliche Pendelfahrten zwischen der Wohnung oder der auswärtigen Unterbringung zur Bildungsstätte (soweit die Agentur für Arbeit nicht die Kosten für Fahrdienste in Werkstätten für behinderte Menschen übernimmt) und
  • Familienheimfahrten, in der Regel zweimal im Monat oder Fahrten Ihrer Angehörigen zu Ihnen am auswärtigen Unterbringungsort.

Wenn wegen Art und Schwere der Behinderung besondere Beförderungsmittel erforderlich sind, werden auch diese Kosten übernommen.

Über die Höhe der Fahrkostenerstattung informiert Sie Ihre Beratungskraft.

Verpflegungs- und Übernachtungskosten

Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden für den Tag der An- und Abreise gewährt.
Verpflegungskosten werden durch ein Tagegeld erstattet.

Das Tagegeld beträgt bei einer Abwesenheit von der Wohnung/Bildungsstätte von

  • weniger als 14 aber mindestens 8 Stunden 6 Euro
  • weniger als 24 aber mindestens 14 Stunden 12 Euro
  • 24 Stunden 24 Euro

Für die Übernachtung, die noch nicht Bestandteil der Maßnahmekosten ist, wird ein Übernachtungsgeld von 20 Euro gezahlt.

Kosten für erforderliche Begleitperson

Sind Sie wegen Ihrer Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen, werden auch für die Begleitperson die erforderlichen Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie der entstehende Verdienstausfall übernommen.

Wenn es erforderlich ist, Ihre Kinder an den Rehabilitationsort mitzunehmen, weil eine Betreuung sonst nicht sichergestellt ist, werden auch die dafür erforderlichen Reisekosten übernommen.